Eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bezogene VBL-Rente, deren Beginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, ist mit Rücksicht auf das Stichtagsprinzip nicht mit ihrem Zahlbetrag in die Berechnung einzustellen sondern gemäß § 2 Abs. 2 S. 4 BarwertVO umzurechnen.
Zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf die von den Eheleuten innerhalb der Ehe bis zu ihrer Trennung erworbenen Versorgungsanwartschaften im Falle einer langjährigen Trennung vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags