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JuraForum.deUrteileVorschriftenVVAÜG§ 2 Abs. 1 letzter Satz VAÜG 

Entscheidungen zu "§ 2 Abs. 1 letzter Satz VAÜG"

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OLG-NAUMBURG – Beschluss, 8 UF 195/02 vom 14.04.2003

Die Aussetzung ist eine Zwischen- und keine Endentscheidung (so BGH vom 04.12.2002 Az. XII ZB 12/00 in FamRZ 2003, S. 1005). Der Senat hat seine anderslautende Rechtsauffassung aufgrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgegeben (OLG Naumburg 8 UF 230/02 vom 20.01.2003, noch nicht veröffentlicht). Der Verbund ist damit nicht beendet mit der Folge, dass auch eine einheitliche Kostenentscheidung nicht ergehen kann, denn erst mit der abschließenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich steht der Wert dieses Verfahrensteils fest und die Prozess- und Verhandlungsgebühr kann dann berechnet und festgesetzt werden.

Der Versorgungsausgleich ist nach der Einkommensangleichung auf Antrag durchzuführen, vor derselben auf Antrag, wenn die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ausgleich eingetreten sind. Dies ständig zu prüfen und ggf. den notwendigen Antrag zu stellen ist Teil des anwaltlichen Mandats, das fortbesteht.

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