"Prüfung" im Sinne von § 12 Abs. 3 VAPPol II Bachelor ist die für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung, mithin die II. Fachprüfung. Ein "endgültiges Nichtbestehen" der II. Fachprüfung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor ist auch gegeben, wenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist.
Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn sie nach den einschlägigen Prüfungsbestimmungen nicht mehr wiederholt werden kann. Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung bzw. deren Bestandskraft kommt es nicht an.