a) Zur Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Post AG und des Besitzstandes der VAP-Zusatzversorgung im Versorgungsausgleich.
b) Betriebsrenten, die im Leistungsstadium nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden, sind unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung einerseits sowie der Veränderung des Verbraucherpreisindex andererseits als leistungsdynamisch zu bewerten.
c) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert eines nicht volldynamischen Anrechts ist im Versorgungsausgleich deswegen regelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln.