Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileVorschriftenVVAHRG§ 5 VAHRG 

Entscheidungen zu "§ 5 VAHRG"

Übersicht

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 21 A 2699/05 vom 23.04.2008

Die von § 5 Abs. 1 VAHRG vorausgesetzte Unterhaltspflicht liegt trotz des Verzichts des Unterhaltsberechtigten vor, wenn der Verzicht nur als Gegenleistung für eine Abfindung erklärt worden ist.

Die Abfindung kann aus der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück bestehen.

SAARLAENDISCHES-OLG – Beschluss, 2 UF 18/06 vom 05.12.2006

Nur - wie hier bejahten - Nichtigkeit eines notariellen Ehevertrages betreffend den Ausschluss des Versorgungsausgleiches.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 68.03 vom 16.12.2004

Der Dienstherr, aus dessen Dienst der Beamte in den Ruhestand tritt, ist auch dann für die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG zuständig, wenn der Beamte bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Dienst eines anderen Dienstherrn gestanden hat.

Die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau kann i.S. des § 5 VAHRG keine Rente erhalten, wenn sie aufgrund beruflicher Tätigkeit ein die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 SGB VI übersteigendes Einkommen hat. Unerheblich ist, dass sie ihre Berufstätigkeit aus freiem Willen über die vorgezogene Altersgrenze hinaus fortsetzt.

Einen Anspruch auf Unterhalt i.S. des § 5 VAHRG, der es gebietet, von der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG abzusehen, hat der Berechtigte ungeachtet eines bestehenden Prozessvergleichs, aufgrund dessen ihm nachehelicher Unterhalt zu leisten ist, nicht, wenn der Verpflichtete seine Leistungspflicht durch eine Klage nach §§ 323, 767 ZPO vollständig beseitigen kann.

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 R 6/04 vom 24.05.2004

Bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 VAHRG kommt es allein auf das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach §§ 1569 ff. BGB des versorgungsausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten an, nicht hingegen darauf, ob der verpflichtete (Beamte/Versorgungsempfänger) entsprechenden Zahlungspflichten nachkommt.

Zur Ermittlung eines Anspruchs auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt im Sinne des § 1573 Abs. 2 BGB (Doppelverdiener)

BGH – Urteil, XII ZR 259/01 vom 28.01.2004

a) Der nach § 1586 b BGB auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch genommene Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals auf die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn nicht der Unterhaltspflichtige zuvor darauf verzichtet hatte.

b) Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf die Rechtsfolgen des § 1579 Nr. 7 BGB kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene Ehegatte in Kenntnis einer langjährigen neuen eheähnlichen Gemeinschaft der Unterhaltsberechtigten weiterhin monatlich Unterhalt bezahlt hatte, um nach § 5 VAHRG eine - sonst höhere - Kürzung seiner Rente zu verhindern.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 278/01 vom 21.10.2003

1. Kann der im Versorgungsausgleich begünstigte geschiedene Ehegatte eines Ruhestandsbeamten eine Altersrente beanspruchen, schließt diese Möglichkeit des Rentenbezuges das Vorliegen einer Härte i. S. des § 5 Abs. 1 VAHRG mit der Folge aus, dass die Versorgung des Beamten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzt werden kann.

2. Auch bei einem Wechsel des Dienstherrn ist der letzte Dienstherr als zuständiger Träger der Versorgungslast zur Kürzung der Versorgung des geschiedenen Beamten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG berechtigt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 5.02 vom 30.01.2003

Ein geschiedener Beamter hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn seine Pflicht zum Unterhalt aus seiner Ehe durch Kapitalabfindung erloschen ist.

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 9 UF 68/07 vom 25.06.2007

OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 4 N 78.05 vom 07.06.2005


Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Entscheidungen zu § 5 VAHRG" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum