Es besteht keine mit Hilfe des Zwangsgelds gemäß § 11 VAHRG, 33 FGG durchsetzbare Auskunftsverpflichtung in der den Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache, solange der Scheidungsausspruch mangels Ablaufs des Trennungsjahrs (§ 1565 II BGB) unschlüssig ist.
Eine Zwangsgeldfestsetzung gegen eine Partei ist trotz des Mitwirkunsgebotes nach § 11 VAHRG unzulässig, wenn das Gericht im Verfahren über den Versorgungsausgleich u.a. Bescheinigungen von Meldebehörden und Geburtsurkunden benötigt und diese Unterlagen selbst anfordern kann.
1. Gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 11 Abs. 2 VAHRG ist gemäß § 621 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 19 FGG die einfache Beschwerde statthaft.
2. § 11 Abs. 2 VAHRG gibt dem Familiengericht ein eigenständiges Recht, von den beteiligten Ehegatten (und deren Hinterbliebenen) Auskunft über Versorgungsanwartschaften zu verlangen, Auskunftsrecht des Gerichtes nach § 11 Abs. 2 VAHRG und Auskunftsanspruch der Ehegatten gemäß § 1587 e i.V.m. § 1580 BGB bestehen eigenständig nebeneinander; ein Rangverhältnis ist nicht gegeben.
Schließen Ehegatten im Scheidungsverfahren den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aus und vereinbaren statt dessen den schuldrechtlichen Ausgleich, ist der Scheidungsverbund mit der wirksamen Genehmigung abgeschlossen.
Im späteren Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs darf das Gericht nicht mehr von den Ausgleichsformen des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs Gebrauch machen, sondern ist an die - genehmigte - Vereinbarung gebunden.
Die Parteien sind nach § 11 VAHRG verpflichtet, dem Gericht im Rahmen der Amtsermittlung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies wird i.d.R. durch vollständiges Ausfüllen des bundesweit benutzten Vordruck geschehen.
Eine Verpflichtung, den Vordruck auszufüllen, besteht hingegen nicht.
Teilt der Versorgungsträger dem Gericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs offene Fehlzeiten der Parteien mit, dann obliegen dem Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips umfassende Pflichten zur Aufklärung hinsichtlich der konsequenten Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Solange die Möglichkeit der Aufklärung von Versicherungszeiten nicht objektiv unmöglich ist, muß die Möglichkeit der positiven Entscheidungsfindung - notfalls durch Weglegen der Akten - erhalten bleiben.