1. Kommt es bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung durch missverständlichen Vortrag des Rechtsanwalts zur Beiordnung des "falschen" Sozietätsmitglieds, so haben die Rechtsanwälte die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu vertreten, wenn dem "richtigen" Sozius die Sache nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
2. Zu den Pflichten des Rechtsanwalts bei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen (hier: unterschiedliche Behandlung von Renten im Anwarts- und Leistungsstadium - BGH NJW-RR 2005, 1452).
3. Vor Eintritt des Versorgungsfalls entsteht dem Mandanten noch kein bezifferbarer Rentenschaden; es ist vielmehr nur ein entsprechender Feststellungsausspruch möglich.
a) Zum Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren.
b) Die Erstattung in der Ehezeit zu Unrecht gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV) ist im Änderungsverfahren als Abänderungsgrund gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu berücksichtigen.
c) Auch die Härteklausel des § 10a Abs. 3 VAHRG kann es nicht rechtfertigen, aus Billigkeitsgründen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht existierende Rentenanwartschaften als fortbestehend zu fingieren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45).
1. Ein durch vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente ausgelöster Versorgungsabschlag ist im Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen, soweit er durch Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges außerhalb der Ehezeit verursacht worden ist.
2. Eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Betriebsrente, die nur im Leistungsstadium volldynamisch ist, ist ohne Umwertung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Rente ist jedoch entsprechend der seit Ehezeitende eingetretenen Entwicklung ihrer persönlichen Bemessungsgrundlage auf das Ende der Ehezeit zurückzurechnen.
3. Eine Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die aufgrund der Strukturreform zum 1.1.2002 neu berechnet worden ist (sog. Startgutschrift), muss im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG auf ein früheres Ehezeitende zurückgerechnet werden. Diese Rückrechnung kann i.d.R. entsprechend der Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts vom Ehezeitende bis zum 31.12.2001 erfolgen.
Im Interesse eines zum Ausgleich berechtigten Ehegatten hat auch eine Teilentscheidung zu erfolgen, um dem Berechtigten diese Rentenleistung zukommen zu lassen.
Teilentscheidungen zum Versorgungsausgleich sind aber nur dann zulässig, wenn durch die Schlussentscheidung nur noch weitere Werte zu übertragen sind und eine Reduzierung des bisherigen Wertes ausgeschlossen ist.
1. Zum Verhältnis der Abänderung nach § 10 a VAHRG zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Falle einer nachträglich auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung
2. Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann nicht in Form eines prozentualen Anteils der auszugleichenden Versorgung tituliert werden.
1. Zur Berücksichtigung von Härtegründen (hier: Sexueller Missbrauch eines gemeinschaftlichen Kindes und vorzeitige Dienstunfähigkeit eines Beamten) im Rahmen einer Abänderungsentscheidung nach § 10 a VAHRG
2. Zur Berechnung der anteiligen Sonderzuwendung eines Beamten bei einem Ende der Ehezeit vor 1993.
Steht nicht zu erwarten, dass ausländische Rentenanwartschaften in nicht ermittelbarer Höhe tatsächlich realisiert werden (können), sind diese weder in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich mit einzubeziehen noch kann insgesamt in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden. Bei tatsächlichem späteren Rentenbezug ist das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG eröffnet.
In Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG können auch solche Anwartschaften erstmals einbezogen werden, die im Ausgangsverfahren voraussichtlich nicht berücksichtigt worden sind.