Anrechte bei der ÖSA (Öffentliche Versicherung Sachsen-Anhalt) werden im Wege des analogen Quasi-Splitting ausgeglichen, denn der Träger ist öffentlich-rechtlich.
Die privatrechtlich organisierte D. Lebensversicherung ist Beteiligte im Versorgungsausgleich. (Vgl. hierzu die anderlautende h.M. , u.a. dargestellt bei Weber in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15.Aufl., § 53b Rn. 7d)
1. Wird ein Versorgungsträger vom Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht beteiligt, so findet § 516 Hs. 2 ZPO (Fünf-Monats-Frist) für den Beginn der Beschwerdefrist keine Anwendung.
2. Die in § 43 Abs. 1 S. 1 ALG enthaltene Möglichkeit der Realteilung für Anrechte bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse gewährt für den Wertausgleich keinen absoluten Vorrang im gesetzlichen Rangfolgesystem (§§ 1587 b Abs. 1, Abs. 2 BGB, 1, 2, 3 b VAHRG).