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JuraForum.deUrteileVorschriftenUUWG§ 8 UWG 

Entscheidungen zu "§ 8 UWG"

Übersicht

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 191/08 vom 28.05.2009

Bietet ein Luftfahrtunternehmen ein internetgestütztes Flugbuchungssystem an, dessen Nutzung zum Zweck des kommerziellen Weiterverkaufs gebuchter Flüge es nicht gestattet, so stellt die Vornahme von kommerziellen Buchungen zwecks Weiterverkaufs in Kenntnis des entgegenstehenden Willens des Luftfahrtunternehmens eine unlautere Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG in der Form des Schleichbezugs dar.

Die von § 21 Abs. 2 S. 3 LuftVG den Luftfahrtunternehmen im Linienflugverkehr auferlegte Verpflichtung, mit jedermann Beförderungsverträge abzuschließen und zu befördern, beinhaltet einen Kontrahierungszwang lediglich hinsichtlich solcher Verträge, die die Beförderung der anderen vertragsschließenden Partei zum Gegenstand haben, nicht aber hinsichtlich solcher Beförderungsverträge, die ein Pauschalreiseveranstalter zugunsten Dritter abzuschließen beabsichtigt.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 11 U 2/09 (Kart) vom 31.03.2009

1. Zu den Anforderungen an die Lesbarkeit aufklärender Zusätze in der Werbung für Ökostromtarife.

2. Zeitungsinserate, in denen Stromtarife beworben werden, unterliegen nicht der Stromkennzeichnungspflicht gemäß § 42 EnWG.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 11 U 77/08 (Kart) vom 31.03.2009

Der Kennzeichnungspflicht nach § 42 EnWG unterliegt Werbematerial, das Letztverbrauchern übersandt bzw. ausgehändigt wird. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Zeitungs- und Zeitschriftenanzeigen. Die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für Zeitungswerbung gilt für einfache Werbeanzeigen in Zeitungen, nicht jedoch für Prospektbeilagen in Zeitungen, die an Abonnenten übersandt werden.

BGH – Urteil, I ZR 195/06 vom 19.02.2009

a) Hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ansprüche aus einem Markenrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gestützt, kann das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zulassen.

b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.

c) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 6 U 140/08 vom 10.12.2008

Die Werbung eines Energieversorgungsunternehmens für einen sogenannten Ökostrom-Tarif mit der Aussage, der Kunde beziehe zu 100 % umweltfreundlichen Strom und erhalte eine sichere Versorgung mit Ökostrom kann nicht deshalb als irreführend angesehen werden, weil der Kunde auch nach dem Wechsel den Strom dem Netz entnimmt, in das Strom unterschiedlicher Herkunft eingespeist wird.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 152/07 vom 04.12.2008

1. Vertreibt ein Pharmahersteller ein Arzneimittel, dessen Wirkstoff in einem Fachbuch mit so der Vorwurf des Konkurrenten wissenschaftlich überholten und demgemäß irreführenden Angaben beschrieben werden, so erfasst ein Unterlassungsantrag, in dem das "Werben" für betreffende Arzneimittel mit den aus dem Buch zitierten Textstellen verboten werden soll (hier: als Verstoß gegen § 3 HWG, §§ 3, 8, 4 Nr. 11 UWG), nicht die konkrete Verletzungsform, wenn lediglich das Buch auf einem Symposium-Info-Stand des Pharmaherstellers auslag und dort auch gekauft werden konnte. Wissenschaftliche Publikationen als solche sind keine Werbung im Sinne des § 1 HWG, anders verhielte es sich bei konkreten Werbemaßnahmen, in die so eine Publikation inkorporiert worden wäre.

2. Das Auslegen und die Abgabe des Werks auf einem Kongressstand an interessierte Mitglieder der Fachkreise dürften als auf die Förderung des Produktabsatzes gerichtete Information anzusehen sein und damit dem weiten Werbebegriff aus Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel unterfallen. Durch den "Begebungsakt" wird aber das Werk selbst nicht zu einer Werbeschrift, sondern bleibt in der Sichtweise der angesprochenen Fachkreise eine wissenschaftliche Fachpublikation.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 4 U 38/07 vom 18.09.2008

Wird ein Wettbewerber verurteilt, eine irreführende Werbung (hier mit einem tatsächlich nicht erfolgten Test der Stiftung Warentest) zu unterlassen, ist es nicht Sache des Gerichts, die Werbung unter Hinzufügung bestimmter aufklärender Hinweise für zulässig zu erklären.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 221/06 vom 30.04.2008

1. Wird für apothekenpflichtige Arzneimittel mit den Angaben: "Das erste und einzige Nystatin Spray ... Die Produktinnovation zum Generika-Preis... Beste Compliance" geworben, so ist das keine Erinnerungswerbung (§ 4 Abs. 6 HWG); eine solche Anzeige darf nicht ohne Pflichtangaben erscheinen (§ 4 Abs. 1 HWG).

2. Bei einem Verlag für Apothekenkundenzeitschriften besteht vor Veröffentlichung von Dritt-Anzeigen wegen der Pressefreiheit (Art. 5 GG) lediglich eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Ist nur zu vermuten, dass das in der Anzeige beworbene Präparat ein apothekenpflichtiges Arzneimittel ist (hier wegen der Erwähnung eines Wirkstoffes und wegen der Hinweise: "Heilung per Knopfdruck", "bei ärzlicher Verschreibung", "zum Generika Preis"), so ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 HWG (wegen der fehlenden Pflichtangaben zum Anwendungsgebiet) im Rahmen des Anzeigengeschäfts nicht offenkundig bzw. unschwer feststellbar.

Entsprechendes gilt für Anzeigen, soweit der Pflichttext fehlt: "Zu Risiken und Nebenwirkungen..." (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HWG).

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 6 U 163/07 vom 09.04.2008

Eine an den Abnehmer eines Konkurrenten gerichtete Berechtigungsanfrage kann als irreführende Werbung untersagt werden, wenn sie zwar detaillierte Angaben zur Anmeldung, Veröffentlichung und Erteilung des Schutzrechts sowie den Hinweis enthält, dieses befinde sich in Kraft, jedoch nicht erwähnt wird, dass gegen die Erteilung des Patents Einspruch eingelegt wurde.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 W 228/07 vom 02.04.2008

1. Wird die Werbung außerhalb der Fachkreise für ein Arzneimittel mit Hinweis auf eine Testveröffentlichung als Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG untersagt, so fällt in den sog. Kernbereich des Verbotstitels entsprechend dem ursprünglich vorgetragenen Verletzungsfall der Anzeige in einer Publikumszeitschrift mit dem Test als Arzneimittelwerbung mit fachlicher Empfehlung bzw. Prüfung nicht auch eine solche Werbung auf Bestelllisten für das Arzneimittel, die nur für Fachkreise bestimmt sind und nur auf einer Fachmesse verteilt werden, auch wenn die Bestellliste im Ausnahmefall an das allgemeine Publikum auf Nachfrage abgegeben worden ist. So ein Sonderfall ist nicht gleichsam "mitentschieden" worden, auf einen solchen stellt der Titel nicht ab.

2. Wird die Arzneimittelwerbung mit einer Testveröffentlichung gemäß § 3 UWG wegen der fehlenden oder unvollständigen Test-Fundstellenangabe untersagt, so fällt eine Werbeanzeige mit einer solchen Test-Werbung nicht in den Verbotskern des Titels, wenn die Fundstellenangabe zwar vollständig, möglicherweise aber zu klein gedruckt worden ist. Die (unterstellt) mangelnde Lesbarkeit der Angabe war im Erkenntnisverfahren nicht Streitgegenstand.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 W 228/07 vom 02.04.2008

1. Wird die Werbung außerhalb der Fachkreise für ein Arzneimittel mit Hinweis auf eine Testveröffentlichung als Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG untersagt, so fällt in den sog. Kernbereich des Verbotstitels entsprechend dem ursprünglich vorgetragenen Verletzungsfall der Anzeige in einer Publikumszeitschrift mit dem Test als Arzneimittelwerbung mit fachlicher Empfehlung bzw. Prüfung nicht auch eine solche Werbung auf Bestelllisten für das Arzneimittel, die nur für Fachkreise bestimmt sind und nur auf einer Fachmesse verteilt werden, auch wenn die Bestellliste im Ausnahmefall an das allgemeine Publikum auf Nachfrage abgegeben worden ist. So ein Sonderfall ist nicht gleichsam "mitentschieden" worden, auf einen solchen stellt der Titel nicht ab.

2. Wird die Arzneimittelwerbung mit einer Testveröffentlichung gemäß § 3 UWG wegen der fehlenden oder unvollständigen Test-Fundstellenangabe untersagt, so fällt eine Werbeanzeige mit einer solchen Test-Werbung nicht in den Verbotskern des Titels, wenn die Fundstellenangabe zwar vollständig, möglicherweise aber zu klein gedruckt worden ist. Die (unterstellt) mangelnde Lesbarkeit der Angabe war im Erkenntnisverfahren nicht Streitgegenstand.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 6 U 1623/07 vom 13.03.2008

Das Betreiben einer Internetplattform, bei der sog. Forumsärzte die Möglichkeit erhalten, ein Kostenangebot oder einen Kostenvoranschlag eines Kollegen nachträglich - durch welche Einsparungen auch immer - ohne Untersuchung des Patienten zu unterbieten, kann wettbewerbswidrig sein.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 W 232/07 vom 19.02.2008

1. Die Angabe "1x1 der Osteoporose, 1 Jahr Knochenschutz x 1 Infusion" in der Werbung für ein Arzneimittel ist irreführend. Der Verkehr nimmt wegen des Hinweises "1x1 der Osteoporose" an, es handele sich um eine grundlegende Standardbehandlung, die stets in Erwägung gezogen werden sollte. Das ist irreführend, wenn das Arzneimittel nur eingeschränkt zugelassen ist (hier: Zur Behandlung der Osteoporose bei postmenopausalen Frauen).

2. Geht der Verletzte zeitnah gegen eine Heilmittelwerbung mit einem Verfügungsantrag vor, so ist die Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) nicht widerlegt, wenn wegen Überlastung des Beschwerdegerichts eine Verzögerung im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts eintritt und der Antragsteller dagegen remonstriert.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 96/07 vom 31.01.2008

1. Überlässt ein Mitbewerber Dritten den Text eines Urteils, aus dem sich Hinweise auf das geschäftliche Handeln eines Konkurrenten ergeben, ist dies zulässig, wenn der Wettbewerber dafür einen hinreichenden Anlass besitzt und sich sein Vorgehen nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält.

2. Wer aktiv im Wirtschaftsleben handelt und sich im Rahmen dieses Handelns der Kritik von Mitbewerbern durch wahrheitsgemäße Angaben über sein geschäftliches Verhalten ausgesetzt sieht, kann sich dagegen nicht auf die wesentlich strengeren Grundsätze berufen, die die Rechtsprechung für den Schutz der Intim- und Privatsphäre entwickelt hat.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 292/06 vom 19.07.2007

Die Arzneimittelwerbung "bezogen" auf ein Anwendungsgebiet (§ 3 a Satz 2 HWG) setzt voraus, dass der Referenzverbraucher in der Werbung einen Hinweis auf die Anwendung des Mittels und nicht nur auf dessen Wirkungen entnimmt.

1. Der Hinweis "Roo schützt Ihre MS-Patienten von Anfang an" wird als Hinweis verstanden, das Arzneimittel zu Beginn der Behandlung einzusetzen. Dass das Mittel - anders als die gängigen Mittel der First-Line-Therapie - hierfür nur bei einem ganz eingeschränkten Patientenkollektiv zugelassen ist, lässt die Werbung aus sich heraus nicht erkennen. Ausführliche Vorab-Produktinformationen, die an "jeden" interessierten Arzt verschickt worden sind, ändert die Beurteilung der streitgegenständlichen Werbung nicht.

2. Für § 3 a HWG muss ein bestimmtes Verordnungsverhalten nicht eingetreten sein, die Werbung muss nur geeignet sein, die Marktentschließung zu beeinflussen. Daher ist es unerheblich, dass der Referenzarzt allgemein weiß, dass es unterschiedliche Zulassungen gibt und/oder dass er die Unrichtigkeit der Werbung durch Abgleich z. B. mit der Fachinformation, anderer Literatur oder den Pflichtangaben herausfinden kann. Pflichtangaben haben ohnehin nicht die Funktion, Werbeaussagen zu berichtigen.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 10 W 37/07 vom 18.07.2007

Wird im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung im Internethandel begehrt, so ist für jeden behaupteten Fehler ein Streitwert von 2.000,00 Euro angemessen.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 220/06 vom 16.05.2007

1. Ein "Anti-Marder-Spray", dessen Inhaltsstoffe bestimmungsgemäß über die Geruchsorgane des Tieres aufgenommen werden, kann ein Biozid im Sinne der §§ 15 a, 3 b ChemG sein.

2. Ein weites Verständnis des "Biozid"-Begriffes entspricht dem Sinn und Zweck des ChemG und der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Abl. EG Nr. L 123 S. 1).

3. § 15 a ChemG ist im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 11 U 45/06 vom 24.04.2007

1. Mit der Entscheidung BGHZ 140, 183 - Elektronisches Pressearchiv - ist eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung nicht verbunden, wonach wettbewerbrechtliche Ansprüche nicht durch das Urheberrecht ausgeschlossen sind.

2. Der "hängende Panther" von Cartier weist wettbewerbrechtliche Eigenart auf. Die Eignung zur Erzeugung betrieblicher Herkunftsvorstellungen ergibt sich aus der originellen Gestaltung. Die Eigenart ist nicht dadurch verloren gegangen, dass der "hängende Panther" seit über zehn Jahren nicht mehr vertrieben wird. Die wettbewerbsrechtliche Eigenart besteht solange fort, als die Gefahr einer Herkunftstäuschung noch besteht.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 U 22/07 vom 16.04.2007

1. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 HWG, nach der in der Arzneimittelwerbung außerhalb der Fachkreise der Hinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen..." erforderlich ist, gilt nicht bei der Erinnerungswerbung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 HWG). Eine Erinnerungswerbung ist u. a. dann gegeben, wenn in der Werbung ausschließlich mit der Arzneimittelbezeichnung oder mit dem Hinweis "Wirkstoff:..." geworben wird (§ 4 Abs. 6 Satz 2 HWG).

2. Auch wenn in der Werbung die Wirkstoffangabe fehlt, kann gleichwohl eine Erinnerungswerbung vorliegen und damit der Hinweis nach § 4 Abs. 3 HWG entbehrlich sein, so z. B. wenn nur mit der Bezeichnung des Arzneimittels (hier: "Aspirin Effect 10 Beutel") geworben wird.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 256/06 vom 12.04.2007

1. Wird ein Osteoporose-Arzneimittel einschränkungslos beworben mit "Bei postmenopausaler Osteoporose" oder mit "Reduktion des Frakturrisikos", so bezieht man das (selbstverständlich) auch auf den Bereich z. B. des Oberschenkelhalses, so dass sich auch hierauf die Zulassung beziehen muss (§ 3 a Satz 2 HWG).

2. Zur Bedeutung einer sprachlich abgeänderten Fachinformation im "Anwendungsgebiet" eines gemeinschaftlich zugelassenen Arzneimittels auf eine "Typ-II-Änderungsanzeige", wenn beim Anwendungsgebiet einerseits eine Einschränkung gestrichen und andererseits der differenzierende Zusatz zur "nicht ermittelten Wirksamkeit" verdeutlicht wird.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 261/06 vom 12.04.2007

1. Ist das Anwendungsgebiet eines (gemeinschaftlich zugelassenen) Arzneimittels laut Fachinformation unter Weglassen einer Einschränkung jedenfalls sprachlich geändert worden (hier in: "Therapie der Osteoporose bei postmenopausalen Frauen mit erhöhtem Frakturrisiko"; demgegenüber zuvor: "zur Reduktion des Risikos von vertebralen Frakturen"), so verstößt eine generalisierend zu verstehende Werbung nicht gegen § 3 a Satz 2 HWG, wenn nicht (mehr) überwiegend wahrscheinlich ist, dass es insoweit an einer Zulassung (hier: für den mitbeworbenen Bereich der Oberschenkelhalsfrakturen) fehlt.

2. Auch ein differenzierender Zusatz innerhalb der Anwendungsgebiete (hier: "Eine Reduktion des Risikos vertebraler Frakturen wurde gezeigt, eine Wirksamkeit hinsichtlich Oberschenkelhalsfrakturen ist nicht ermittelt worden") muss keine insoweit eingeschränkte Zulassung bedeuten, auch wenn die Fachinformation unter den "pharmakodynamischen Eigenschaften" über entsprechende Unterschiede in der Studienlage berichtet. Entsprechendes gilt für eine nicht eindeutige Entscheidung der Kommission auf die "Typ-II-Änderungsanzeige" unter Anwendung der geltenden EMEA-Leitlinien im Bereich der Osteoporose-Therapie.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 153/06 vom 29.03.2007

1. Es handelt sich um Werbung im Sinne des HWG, wenn der Arzneimittelhersteller eine Broschüre verbreitet, in der Studien, die sich mit dem in der Broschüre hervorgehoben dargestellten Arzneimittel befassen, nach deren Studienziel, teilnehmenden Probanden, Studiendesign, Studiendaten, Studienergebnis und Fundstelle aufbereitet sind.

2. Inwieweit sich dabei die Werbung auf ein Anwendungsgebiet außerhalb der Zulassung bezieht (§ 3 a HWG), beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles.

Ein werblicher Anwendungsbezug ist gegeben, wenn das Ergebnis einer Studie versprachlicht so dargestellt, dass die angesprochenen Durchschnitts-Ärzte darin eine hinreichend deutliche Empfehlung zur Anwendung entnehmen (hier: für die "neu eingestellten Patienten" bzw. zur Umstellung auf das beworbene Mittel; der Zulassungsstatus des beworbenen Arzneimittels bleibt unerwähnt). Anders ist es, wenn eindeutig nur über das betreffende Studienziel referiert wird.

3. a) Die Werbung ist irreführend (§ 3 HWG), wenn es sich bei dem referierten Studienergebnis (hier prozentuale Mortalitäts- bzw. Morbiditätssenkung bei Einsatz des Arzneimittels) nicht (wie mangels Hinweis angenommen) um den primären Studienendpunkt handelt, sondern um eine nachträglich vorgenommene Subgruppenanalyse.

b) Wird dagegen bei einem "Vergleich zu Placebo" durch den Hinweis "kalkuliert" und durch den Hinweis im Studiendesign deutlich, dass die Studie keinen Studienarm "versus Placebo" hatte, so ist die das Arzneimittel betreffende Werbung mit insoweit nur nachträglich errechneten Daten nicht irreführend.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 W 58/07 vom 26.03.2007

Wird die im Internetversandhandel geltende Widerrufsfrist unrichtig (hier: 4 Wochen statt 1 Monat) angegeben, so ist die unlautere Verletzung von Informationspflichten wegen der Nachahmungsgefahr in aller Regel kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 281/06 vom 08.03.2007

1. Das fehlende Herstellungsdatum auf den Behältnissen von Therapieallegen-Präparaten, kann als Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AMG (hier: mit § 11 Abs. 1 PharmBetrV) nur beanstandet werden, wenn die Produkte tatsächlich nicht in Chargen (§ 4 Abs. 16 AMG) in den Verkehr gebracht werden oder so nicht in den Verkehr gebracht werden können.

2. Eine Charge im Sinne des § 4 Abs. 16 AMG ist gegeben, wenn z. B. mehrere Einzelverordnungen mit demselben Mischungsverhältnis der Therapieallergene zu einem Herstellungsvorgang zusammengefasst werden, auch wenn auf den Behältnissen jeweils der individuelle Patientenname angebracht ist. Maßgeblich für die Charge ist der einheitliche Herstellungsvorgang, eine Homogenität setzt sie definitionsgemäß nicht voraus. Dass das Etikettieren auch zum Herstellen (§ 4 Nr. 14 AMG) gehört, steht dem nicht entgegen.

Eine Charge setzt nicht etwa mehrere Endprodukte als "Menge" voraus, sondern stellt auch insoweit nur auf den einheitlichen Herstellungsvorgang ab.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 158/06 vom 27.02.2007

Zum Vorliegen irreführender Angaben eines Nahrungsergänzungsmittels (hier: Potenzsteigerung) im Rahmen einer Werbeaussage.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 5 W 15/07 vom 14.02.2007

1. Der von einem Internetshop im Rahmen seines Internetnetauftrittes unter dem Abschnitt "Widerrufs- und Rückgaberecht" gegebene Hinweis, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden, versteht der interessierte Verbraucher dahin, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht der Regelung in § 357 Abs. 2 satz 2 BGB, nach der die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.

2. Der in dieser Regelung liegende Wettbewerbsverstoß ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

3. § 307 BGB stellt jedenfalls in Zusammenhang mit den in AGB geregelten Umständen des Vertragsschlusses eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 10 U 60/06 (Hs) vom 22.12.2006

In der unerbetenen Zusendung bereits einer Werbe-E-Mail ist grundsätzlich ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu erblicken. Die einzelne E-Mail ist als Teil des zu bekämpfenden Spammings aufzufassen.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 151/06 vom 14.12.2006

1. Die herausgestellte Werbeangabe: "Überlebensvorteil in der Adjuvans" für ein Arzneimittel zur Brustkrebstherapie wird mangels erkennbarer inhaltliche Einschränkung vom Referenzverbraucher (Fachkreise) generalisierend verstanden und damit auch im Sinne eines Gesamtüberlebensvorteil gegenüber dem bisherigen adjuvanten Therapie-Angebot nach der Chemotherapie oder Operation. In diesem Fall relativiert der über ein Sternchenvermerk hinzugefügte Hinweis auf eine Meta-Analyse zu einer speziellen Umstellungsvariante (nach 2-3jähriger Vorbehandlung) das Verständnis nicht.

2. Wird dagegen ausdrücklich mit dem Ergebnis einer Meta-Analyse zu deren speziellen Umstellungsvariante geworben, so wird auch der dazu gegebene Hinweis "Signifikant verbessertes Gesamtüberleben" nur hierauf bezogen.

3. Deckt sich die Werbeaussage mit dem Ergebnis einer zitierten und als "Meta-Analyse" bezeichneten Studie und hat diese zu einer entsprechenden Ergänzung in der Arzneimittelzulassung geführt, so kann die Werbeaussage nicht allein deswegen als wissenschaftlich unzureichend gesichert angegriffen werden, weil sie sich auf die Meta-Studie stützt. In welchen Fällen in der Werbung verdeutlicht werden muss, dass die Aussage "nur" auf einer Meta-Studie beruht, kann vorliegend offen bleiben.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 1 U 484/06 vom 06.12.2006

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Betrieb einer Apotheke durch eine EU-ausländische Kapitalgesellschaft wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, wenn die Betriebserlaubnis unter Verstoß gegen das Fremdbesitzverbot (§ 2 Abs. 1; § 8 ApoG) erteilt wurde.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 79/06 vom 29.11.2006

1. Bei der Zusendung von eMails handelt es sich um elektronische Post iSv § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

2. An das Vorliegen der nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erforderlichen Einwilligung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweislast für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung trägt der Werbende. Er hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, jederzeit das Vorliegen einer Einwilligung beweisen zu können.

3. Die Zusendung von eMails ohne Einwilligung stellt regelmäßig eine "unzumutbare Belästigung" iSv § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung iSv § 3 UWG dar.

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