1. Der Basisvertrag, mit dem sich der Betreiber eines Call Centers gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet, bei Dritten ohne deren Einwilligung Telefonwerbung zu betreiben, ist nach § 134 BGB nichtig.
2. Dem Betreiber des Call Centers stehen auch keine Ansprüche nach § 683 BGB oder § 812 BGB auf Aufwendungsersatz zu, namentlich im Hinblick darauf, dass er seine Telefonisten bezahlt hat.
1. Der belästigende Charakter einer Werbung i. S. d. § 7 Abs. 1 UWG kann sich auch aus einer Verletzung des Pietätsgefühls ergeben.
2. Wird ein Lkw auf einem Friedhofsgelände abgestellt, so ist die Belästigung durch eine darauf angebrachte Werbeaufschrift jedenfalls solange regelmäßig nicht unzumutbar i. S. d. § 7 Abs. 1 UWG, als das Abstellen des Lkw der Durchführung dort anfallender Arbeiten dient und nicht in unmittelbarer Nähe einer mit den Arbeiten nicht in Zusammenhang stehenden frischen Grabstelle stattfindet.
1. Ein Unternehmen (hier: Telekommunikations-Dienstleister), das Daten einschließlich Bankverbindung seiner Kunden ohne deren Einverständnis an ein anderes mit ihm durch Provisionsvereinbarung verbundenes Unternehmen (hier: Lotterieeinnahmestelle) bewusst für dessen Wettbewerbszwecke weitergibt, kann gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 28 BDSG als Teilnehmer einer Wettbewerbswidrigkeit des Partnerunternehmens auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2. In einem solchen Fall kann § 28 BDSG eine Marktbezogenheit i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG nicht abgesprochen werden, denn die dabei durch die Daten-Weitergabe ausgelösten Auswirkungen auf den Wettbewerb sind nicht mehr bloßer Reflex des in der Weitergabe selbst liegenden Rechtsverstoßes.
3. Das weitere Vorgehen des Partnerunternehmens (unbefugter Kontozugriff) stellt sich darüber hinaus als eine unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 UWG dar, und auch hieraus ergbit sich aufgrund wissentlicher Teilnahme ein Unterlassungsanspruch gegen das weitergebende Unternehmen.
In der unerbetenen Zusendung bereits einer Werbe-E-Mail ist grundsätzlich ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu erblicken. Die einzelne E-Mail ist als Teil des zu bekämpfenden Spammings aufzufassen.
1. Bei der Zusendung von eMails handelt es sich um elektronische Post iSv § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
2. An das Vorliegen der nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erforderlichen Einwilligung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweislast für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung trägt der Werbende. Er hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, jederzeit das Vorliegen einer Einwilligung beweisen zu können.
3. Die Zusendung von eMails ohne Einwilligung stellt regelmäßig eine "unzumutbare Belästigung" iSv § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung iSv § 3 UWG dar.
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung von unverlangter Zusendung von Telefax-Werbung. Insbesondere liegen genügend Indizien zur Abnahme einer Störereigenschaft vor, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Dritter unter dem Namen des Prozessgegners Telefaxschreiben versendet.
Telefaxschreiben, mit denen Unternehmer aufgefordert werden, Angebote für Dienstleistungen abzugeben, stellen keine Werbung i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG dar. Insgesamt 8 Faxschreiben für drei Bauvorhaben stellen, auch wenn sie unaufgefordert versandt worden sind, keine unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 Abs. 1 UWG dar.
1. Eine gezielte und individuelle Direktansprache von Passanten zu Werbezwecken an öffentlichen Orten ist zwar regelmäßig ein belästigender Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen, doch ist dieser Eingriff hinzunehmen, wenn der Werbende von vornherein als solcher eindeutig erkennbar ist und der Passant sich einem Gespräch ohne weiteres entziehen kann (wie BGH NJW 2005, 1050 = GRUR 2005, 443 = WRP 2005, 485 = BGHRep 2005, 731 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II).
2. Ein gezieltes Ansprechen in den für die Öffentlichkeit in den Öffnungszeiten zugänglichen Räumlichkeiten einer Kfz.-Zulassungsstelle ist regelmäßig auch dann ein belästigender Eingriff in die Individualsphäre des Angesprochenen, wenn der Werbende als solcher von vornherein eindeutig erkennbar ist, weil sich der Angesprochene - ähnlich wie bei einer Werbemaßnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln - der unerbetenen Kontaktaufnahme nicht ohne weiteres entziehen kann.
Die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken ist grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher eindeutig erkennbar ist.
Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluß der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will.
1. Ein Händler, der in einem Prospekt 73 unterschiedliche Produkte mit Sonderpreisen anbietet, kündigt - trotz der Verwendung des Begriffs "Sonderangebote" - tatsächlich eine Sonderveranstaltung an und bewirbt nicht nur einzelne nach Güte und Preis gekennzeichnete Waren.
2. Dieser Grundsatz gilt auch für den Teppicheinzelhandel, obwohl dort vollmundige Ankündigungen mit dem Versprechen hoher Preisnachlässe gang und gäbe sind. Eine derartige "Branchenüblichkeit" vermag eine nicht im Einklang mit der (allgemeinen) Verkehrserwartung stehende Vernachlässigung bzw. Missachtung der guten kaufmännischen Sitten nicht zu rechtfertigen.
a) Einem in einem Hauptsacheverfahren ergangenen rechtskräftigen Unterlassungsurteil kommt grundsätzlich die Eignung zu, die nach einem begangenen Wettbewerbsverstoß zu vermutende Begehungsgefahr auch im Verhältnis zu einem Dritten entfallen zu lassen.
b) Wenn sich der Verurteilte wegen derselben Wettbewerbshandlung mit einem anderen Unterlassungsgläubiger in einer laufenden wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung befindet, muß er sich allerdings auf seine Verurteilung berufen und dadurch zu erkennen geben, daß das Urteil auch diesen Streit regelt.
Befristete Rabattaktionen sind nach der Aufhebung des Rabattgesetzes der Beurteilung nach § 7 Abs. 1 UWG nicht entzogen. Ob sie Sonderveranstaltungen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.
Die Werbung für - zeitlich nicht begrenzte - "Sparschwein-Wochen", während der eine Vielzahl (hier: ca. 100) konkret bezeichneter Artikel zu besonders günstigen Preisen angeboten werden, dient der Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung, die auch bei Möbel-Discountern jedenfalls bei Beachtung der guten kaufmännischen Sitten nicht branchenüblich ist.
Zur Frage der Auslegung eines Unterlassungsantrags, der auf das Verbot einer Werbung "mit Aussagen wie ..." gerichtet ist.
Zur Beurteilung der Werbung mit einer mehrseitigen Zeitungsbeilage, in der mit dem Hinweis auf das einjährige Geschäftsjubiläum der Verkaufsstätte und den Worten "die Jubiläumsschnäppchen warten schon" eine Vielzahl von - als besonders günstig gekennzeichneten - Angeboten beworben wird, als Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung.
a) Eine aufschiebende Befristung macht eine Unterlassungserklärung nur dann unwirksam, wenn die Angabe des Anfangstermins - allein oder zusammen mit anderen Umständen - geeignet ist, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens zu begründen.
b) Zu den bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe zu berücksichtigenden Umständen.
Allein der Umstand, daß Waren tageweise zu Sonderpreisen beworben werden, führt nicht ohne weiteres zu einer unerlaubten Sonderveranstaltung oder zu einem unzulässigen Lockvogelangebot.
SchlHOLG, 6. ZS, Urteil vom 20. Februar 2001, - 6 U 70/00 -,
Dem Verkehr ist nicht geläufig, dass von einer "gigantisch" wirkenden Zahl abzuverkaufender Matratzen - hier 10.000 Stück nicht nur die in den angegebenen Filialen angebotenen Stücke erfasst sind, sondern der erstrebte Absatz im gesamten Bundesgebiet. Dieses Werbeverhalten stellt auch keine sinnvolle Fortentwicklung der Branchenübung dar.
Selbst wenn der Verkehr erkennt, dass nur eine bestimmte Matratze beworben wird, wird er aufgrund der "gigantischen" Zahl nicht annehmen, dass sich der Abverkauf im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes des Veranstalters hält. Unter diesen Umständen geht es auch nicht um die Bewerbung eines Sonderangebotes.
Für die wettbewerbswidrige Werbung seines Franchisenehmers haftet der Franchisegeber grundsätzlich nicht auf Schadensersatz; eine möglicherweise in Betracht kommende Störerhaftung kann nur Abwehransprüche begründen.
BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 67/98 -
OLG Hamm
LG Bielefeld
Nutzt der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Möglichkeiten nicht, die Kosten der Rechtsverfolgung durch Streitgenossenschaften auf der Aktiv- oder Passivseite niedrig zu halten oder erhebt er Hauptsacheklage, ohne abzuwarten, ob die inhaltsgleiche einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt wird, deutet dies auf eine mißbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs hin.
UWG § 7 Abs. 1
In der Werbung für eine Geschäftseröffnung, bei der Computer und Computerzubehör zu Sonderpreisen "direkt ab Lkw" verkauft werden, liegt die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung.
UWG § 3
Zur Frage einer irreführenden Werbung, wenn besonders herausgestellten Preisen durchgestrichene "Normalpreise" gegenübergestellt werden.
BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 114/98 -
OLG Hamm
LG Bielefeld
Ein Schlußverkauf, der in der zeitlichen Lage der Sommerschlußverkäufe ohne Bezug zu einer stationären Verkaufsstätte in einer nur für die Dauer des Schlußverkaufs eingerichteten provisorischen Verkaufsstätte angekündigt wird, stellt keine zulässige Sonderveranstaltung dar.
BGH, Urteil v. 20. Januar 2000 - I ZR 196/97 -
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
a) Ergibt die Rechtsprüfung bei einer Verbandsklage nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, daß das beanstandete Verhalten nicht wettbewerbswidrig ist und daher die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist, kann die Frage offenbleiben, ob die Klage mangels einer hinreichenden Ausstattung des Verbandes oder mangels einer hinreichenden Zahl von Gewerbetreibenden, die dem Verband angehören, unzulässig ist.
b) Die Ankündigung einer Sonderveranstaltung in einer mehrseitigen, in auflagenstarken Tageszeitungen erschienenen Anzeige ist grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt wesentlich zu beeinflussen.
UWG § 7 Abs. 1 und 3 Nr. 2
Zur Beurteilung einer Zeitungsanzeige, in der aus Anlaß eines Firmenjubiläums für besonders günstige Angebote geworben wird.
BGH, Urt. v. 20. Mai 1999 - I ZR 31/97 -
OLG Bremen
LG Bremen
a) Der Umstand, daß ein Wettbewerbsverband einen Teil seiner laufenden Kosten mit Vertragsstrafen und Abmahnpauschalen deckt, spricht nicht notwendig gegen eine hinreichende finanzielle Ausstattung.
b) Bei der Beurteilung der Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes sind auch Gewerbetreibende zu berücksichtigen, die nicht unmittelbare, sondern lediglich mittelbare Mitglieder sind, die also einer Einrichtung angehören, die ihrerseits Mitglied des fraglichen Verbandes ist. Diese Einrichtung braucht selbst nicht klagebefugt i.S. von § 13 Abs. 2 UWG zu sein. Maßgeblich ist allein, ob der Verband berechtigt ist, auch die gewerblichen Interessen der mittelbaren Mitglieder wahrzunehmen (im Anschluß an BGH, Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 138/92, GRUR 1995, 122 = WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker).
UWG § 7 Abs. 1 und 3 Nr. 2
Wird für Sonderangebote im Zusammenhang mit einem Firmenjubiläum geworben, liegt darin in der Regel die Ankündigung einer Sonderveranstaltung, wenn der Eindruck vermittelt wird, es handele sich um besondere Angebote aus Anlaß des Jubiläums.
BGH, Urt. v. 20. Mai 1999 - I ZR 66/97 -
OLG München
LG München I
Eine außerhalb der Karenzzeit vor einem Schlußverkauf geschaltete Werbung, die wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, begründet grundsätzlich nicht die Gefahr, daß auch innerhalb der Karenzzeit, in der die Werbung als Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung zu werten wäre, entsprechend geworben wird.
UWG § 7 Abs. 1
Zur Frage der Vorwegnahme eines Schlußverkaufs durch die in einer mit "Preissturz ohne Ende" überschriebenen Zeitungsanzeige, in der eine Vielzahl von im Schlußverkauf üblicherweise angebotenen Artikeln mit Preisherabsetzungen beworben wird.
BGH, Urt. v. 15. April 1999 - I ZR 83/97 -
OLG Bamberg
LG Bayreuth
Ein von einem Sportfachgeschäft für einen anderen Ort als seinen Sitz angekündigter, auf drei Tage befristeter "Großer Lagerverkauf" eines umfangreichen Warensortiments zu besonders günstigen Preisen verstößt gegen § 7 Abs. 1 UWG.
OLG München Urteil 21.01.1999 - 29 U 4712/98 -
7 HKO 6891/98 LG München I
a) Der Lagerverkauf beschädigter Elektrogeräte durch ein - seine Waren sowohl im Wege des Versandhandels als auch stationär vertreibendes - Großunternehmen, das die anfallenden beschädigten Geräte in einem seiner Lager zentral sammelt und von dort aus veräußert, ist grundsätzlich nicht als Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG zu werten.
b) Zur Frage der zulässigen Ankündigung eines solchen Lagerverkaufs.
BGH, Urt. v. 15. Januar 1998 - I ZR 244/95 -
Kammergericht
LG Berlin