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JuraForum.deUrteileVorschriftenUUWG§ 5 Abs. 3 UWG 

Entscheidungen zu "§ 5 Abs. 3 UWG"

Übersicht

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 47/06 vom 31.01.2007

1. Weist ein Unternehmen in einem (vergleichenden) werblichen Zusammenhang auf seine Größe/Marktstellung/Bedeutung unter Hinweis auf die - objektiv mehrdeutige - Bezugsgröße "Umsatz" hin, so hat es den relevanten Begriff zur Vermeidung irrtumsbedingter Fehlvorstellungen klarzustellen, wenn die Werbebehauptung allein in Bezug auf die Netto-Umsätze zutreffend, in Bezug auf die Brutto-Umsätze hingegen falsch ist.

2. Diese Verpflichtung gilt in besonderer Weise dann, wenn der Werbende in seiner Selbstdarstellung auf der eigenen Internetseite sowohl den Netto-Umsatz als auch den Brutto-Umsatz als Vergleichsgröße verwendet.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 138/05 vom 21.06.2006

1. Stellt ein Anbieter seine Leistungen mit einem bestimmten (Minuten)Preis in Form eines "Wahlscheins" konkreten Leistungen von (zwei) Mitbewerbern gegenüber, so ist die Darstellung als irreführende vergleichende Werbung wettbewerbswidrig, wenn der gegenübergestellte eigene (günstigere) Preis - anders als die Vergleichspreise - nicht im vertragstypischen Regelfall, sondern nur unter besonderen, im Einzelnen aber nicht genannten Voraussetzungen erreichbar ist.

2. Die hierdurch verursachte Irreführung lässt sich nicht durch einen aufklärenden Sternchenhinweis wieder in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise korrigieren. Denn die blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf auch isoliert betrachtet nicht objektiv unrichtig sein.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 75/04 vom 24.02.2005

1. Wird einer bestimmten Eigenschaft (hier: erhöhtes Risiko der Brennbarkeit von OP-Abdecktüchern) in technischen (Sicherheits)Vorschriften für die konkrete Produktkategorie keine weitergehende bzw. herausgehobene Bedeutung beigemessen, ist ein Wettbewerber gleichwohl nicht gehindert, dieses Merkmal im Rahmen eines Produktvergleichs wahrheitsgemäß werbend herauszustellen, ohne sich dem Vorwurf einer unlauteren Wettbewerbshandlung auszusetzen.

2. Wesentlich ist eine Produkteigenschaft bereits dann, wenn sie für die konkrete Verwendung nicht völlig unerheblich ist. Hierbei kommt es auf die Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise in dem vorgesehenen Einsatzbereich an. Dabei ist es zumindest bei der Werbung gegenüber Fachverkehrskreisen in der Regel deren Beurteilung zu überlassen, ob einer bestimmten Eigenschaft für ihre Verwendungszwecke eine wesentliche Bedeutung zukommen kann, mit der z.B. eine erhöhte, über das normale Maß hinausgehende Gefährdung in besonderen Situationen vermieden werden kann.

3. In der kritischen Gegenüberstellung von Schwächen des Konkurrenzprodukts und Stärken des eigenen Produkts im Rahmen eines Werbevergleichs (Brennbarkeitstest) ist selbst dann keine pauschale Herabsetzung oder Verunglimpfung des Konkurrenzprodukts zu sehen, wenn das Konkurrenzprodukt trotz der hervorgehobenen Schwächen den erforderlichen Sicherheitsvorschriften entspricht.

4. Inländische oder europäische Normen wie DIN bzw. EN sind nicht Bestandteil der geltenden inländischen Rechtsordnung, welche das zur Entscheidung berufene Gericht zu kennen oder von Amts wegen zu ermitteln hat. Sie sind nur zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien vorgetragen werden.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 176/03 vom 30.09.2004

Eine Fluggesellschaft darf Preise ihrer eigenen Angebote mit dem Abflugort Frankfurt-Hahn, einem ca. 120 km von Frankfurt am Main entfernt im Hunsrück belegenen Flughafen, nicht mit Flugpreisen einer anderen Fluggesellschaft mit Abflugort Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main vergleichen, ohne in der Werbung zugleich unübersehbar und deutlich auf die Lage und Erreichbarkeit des Flughafens Frankfurt-Hahn hinzuweisen. An dieser bereits im vorangegangenen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 19.2.2002 ( Aktz. 5 U 137/02, GRUR-RR 2003,219 ) vertretenen Auffassung hält der Senat auch im Hauptsacheverfahren fest.

BGH – Urteil, I ZR 14/02 vom 30.09.2004

Eigenschaften einer Sache, die sich bei außerhalb der regelmäßigen oder der empfohlenen Betriebsbedingungen vorgenommenen Tests zeigen, sind relevant i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, soweit es für den angesprochenen Verkehr von Bedeutung ist zu wissen, inwieweit die Sache auch außerhalb der regelmäßigen oder der empfohlenen Betriebsbedingungen verwendet werden kann, oder soweit der Verkehr hieraus Rückschlüsse auf die Tauglichkeit der Sache unter normalen oder den empfohlenen Betriebsbedingungen ziehen kann.

Bei einem Vergleichstest unter extremen Bedingungen liegt erfahrungsgemäß die Gefahr einer Irreführung über die Eigenschaften der verglichenen Waren bei normaler oder empfohlener Nutzung nicht fern.

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