Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 v. 11.6.2005, S. 22) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Geschäftspraktik, bei der die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich unzulässig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Werbemaßnahme im Einzelfall Verbraucherinteressen beeinträchtigt?
Für die Tatbestandsmäßigkeit des § 4 Nr. 6 UWG ist es ohne Belang, ob der Veranstalter des Gewinnspiels an dem Absatz der Waren oder Dienstleistungen, mit deren Erwerb die Teilnahme an dem Gewinnspiel gekoppelt ist, partizipiert oder nicht.
a) Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "bis zu 150% Zinsbonus" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst.
b) Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, handelt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG.
c) Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel.
Die einheitliche Gestaltung des Bestellscheins mit dem Teilnahme-Coupon für ein Gewinnspiel wird bei den angesprochenen Verbrauchern regelmäßig den Eindruck einer Abhängigkeit der Gewinnspielteilnahme oder der Gewinnchance von einer Warenbestellung hervorrufen. Dieser Eindruck einer Verbindung von Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme bzw. Gewinnchance kann aufgrund der Ausgestaltung und des Inhalts des Bestellscheins (hier: optisch hervorgehobener Hinweis auf die fehlende Abhängigkeit in den Teilnahmebedingungen und weiterer Hinweis auf dem Teilnahme-Coupon, optische Trennung von Bestellschein und Teilnahme-Coupon) entfallen.
1. Eine Verkaufsaktion, bei der eine begrenzte Anzahl einer bestimmten Ware zu einem weit unter dem regulären Kaufpreis liegenden Sonderpreis mit der Maßgabe angeboten wird, dass die potentiellen Käufer unter den Bestellern ausgelost werden, muss, um einer Irreführungsgefahr zu begegnen, deutlich auf den Verlosungscharakter hinweisen.
2. Eine "Verkaufsverlosung" dieser Art, deren Verlosungscharakter deutlich erkennbar ist, ist weder unter dem Gesichtspunkt der Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Erwerb einer Ware noch unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher unlauter.