1. Ein eingetragener Verein kann auch im Rahmen seiner Mitgliederwerbung als Mitbewerber i.S.d. § 2 Nr. 3 UWG zu qualifizieren sein. Maßgeblich ist, ob er dabei im geschäftlichen Verkehr agiert und mit anderen Marktteilnehmern in Konkurrenz tritt. Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr spricht es, wenn der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt ist und wirtschaftliche Ziele verfolgt.
2. Wirbt ein Verein in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern um Mitglieder, stellt auch sein Name eine werbliche Angabe i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG dar, welche irreführend sein kann.
3. Die Vorschrift des § 13 UWG, welche erstmals die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für wettbewerbsrechtliche Ansprüche normiert, lässt eine vor Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 08. Juli 2004 begründete Zuständigkeit des originären Einzelrichters nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unberührt. Die Zuständigkeit des originären Einzelrichters ist gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 lit. k ZPO nur für solche Wettbewerbssachen ausgeschlossen, welche erst nach Inkrafttreten der Rechtsänderung rechtshängig geworden sind.
Eine verkehrsüblich geformte Spraydose für ein Mittel zur Pflege des Kraftfahrzeuginnenraums, in deren oberen Bereich Früchte abgebildet sind, die aber den besonders hervorgehobenen Aufdruck "Cockpitspray" enthält und im weiteren Dekorationsbereich deutlich einen Kfz-Innenbereich abbildet, lässt aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers nicht erwarten, dass sich in der Dose Lebensmittel befinden. Die Aufmachung ist auch nicht geeignet, die aktive Neugier von Kindern zu wecken.
Bei einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren muss der Kläger dann, wenn er für den Fall eines Anerkenntnisses die Kostenfolge des § 93 ZPO vermeiden will, den Beklagten grundsätzlich durch ein Abschlussschreiben abmahnen, ehe er Hauptsacheklage erhebt. Dazu genügt die Aufforderung, den durch die einstweilige Verfügung festgelegten Sachverhalt "als Hauptsacheentscheidung" anzuerkennen. Eine ausdrückliche Klageandrohung und Fristsetzung sind nicht erforderlich.
1. Die Anpreisung eines Fahrzeugs als "neu zum Gebrauchtpreis" enthält die Ankündigung es werde ein fabrikneues Fahrzeug verkauft. Eine solche Werbung ist irreführend, wenn es sich bei dem beworbenen Fahrzeug um ein Auslaufmodell handelt, das schon seit mehreren Jahren in der vorliegenden Art nicht mehr gefertigt wird.
2. Ein Verstoß gegen § 3 UWG und gegen die Preisangabenverordnung, der darin liegt, dass der Nettopreis ohne Mehrwertsteuer blickfangmäßig herausgestellt wird, entfällt nicht deshalb, weil das beworbene (Pickup-) Fahrzeug über eine LKW-Zulassung verfügt.
Liegen die Geschäftslokale zweier Wettbewerber räumlich zu weit von einander entfernt, um Umsetzeinbußen bewirken zu können, entfällt die Klagebefugnis des unmittelbar Verletzten. Jedoch kommt eine Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG in Betracht.
Die Wiederholungsgefahr ist auch dann zu bejahen, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften des LSchLG anlässlich eines sich erst in 25 Jahren wiederholenden Jubiläumsverkaufes stattgefunden hat.
Ein Netzmonopolist mißbraucht seine marktbeherrschende Stellung, wenn er einen Netznutzungsvertrag nur mit dem Verbraucher als Endkunden schließen will und nicht mit einem Stromhändler zur Durchleitung elektrischer Energie.
Keine Klagebefugnis des Vereins, wenn betroffene Mitglieder keine Störung des Wettbewerbs erkennen und sich nicht feststellen lässt, dass die beanstandete Handlung geeignet ist, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen.