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JuraForum.deUrteileVorschriftenUUWG§ 12 Abs. 5 UWG 

Entscheidungen zu "§ 12 Abs. 5 UWG"

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OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 159/04 vom 11.08.2005

1. Die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen in Bezug auf dieselbe Werbeanzeige (nacheinander) in mehreren Verfügungsverfahren, ist jedenfalls dann nicht dringlichkeitsschädlich, wenn die unterschiedlichen Aspekte der Wettbewerbswidrigkeit nur zum Teil unmittelbar selbst beurteilt werden konnten, während im Übrigen eine weitere Prüfung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht erforderlich war.

2. Stellt sich eine Werbeaussage in dem maßgeblichen Äußerungszusammenhang (hier: "Ihr Fernseher kann jetzt mehr") als offensichtlich sinnwidrig dar, so ist die objektive Unrichtigkeit allein nicht geeignet, eine relevante Irreführungsgefahr zu rechtfertigen. Denn der umworbene Verbraucher hat es angesichts in der Werbung vorkommender Übertreibungen, Anspielungen, Wortspielen usw. in gewissem Umfang gelernt, darauf zu achten, ob der "Witz" einer Werbung nicht möglicherweise darin liegt, dass sich die nahe liegende, übliche Botschaft als zu "platt" erweist und tatsächlich von dem Werbenden eine darüber hinausgehende, abstrahierte Bedeutung gemeint ist.

3. Ist eine optisch herausgestellte - scheinbar - unmögliche Werbeaussage in erster Linie geeignet, Neugier zu erzeugen, ohne den Art und Inhalt der beworbenen Leistungen konkret erkennbar zu machen, scheidet eine Irreführung in der Regel aus, wenn sich den angesprochenen Verkehrskreisen aus dem Äußerungszusammenhang des Begleittextes neben dem beworbenen Leistungsangebot ohne Weiteres auch die Bedeutung des Werbeslogans erschließt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr in derartigen Fällen den Äußerungszusammenhang nicht zur Kenntnis nimmt.

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