Das gleichzeitige Betreiben von Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren durch den Unterlassungsgläubiger ist jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, wenn der Unterlassungsschuldner sich im Verfügungsverfahren nach Erlass der Beschlussverfügung und noch vor Einreichung der Hauptsacheklage dem Unterlassungsgläubiger gegenüber dahingehend erklärt, er werde gegen die Beschlussverfügung Widerspruch einlegen, eine Abschlusserklärung ablehnt und auch im weiteren Verlauf der jeweiligen ersten Instanz des Verfügung- und des Hauptsacheverfahrens den Wettbewerbsverstoß beharrlich in Abrede stellt.