Ein TV-Spot mit vergleichender Preis-Werbung eines Telefondienstanbieters ist nach den Umständen des Einzelfalles als unsachlich unzulässig, wenn zu Lasten des Mitbewerbewerbers über dessen Preisstellung ein schiefes Bild entsteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Das ist der Fall, wenn für Inlandsferngespräche neben den verglichenen Minutenpreisen der Vorteil einer fehlenden Monatsgrundgebühr hervorgehoben wird und dabei ein Mitbewerber-Tarif mit einer höheren Grundgebühr genannt wird, obwohl es im Bereich der verglichenen Inlandsferngespräche einen Tarif dieses Mitbewerbers mit einer niedrigeren Grundgebühr gibt.
Weder Art. 5 GG noch die EuGH-Grundsätze zur vergleichenden Werbung stehen dem Verbot entgegen.