1. Gemeinden können unter Berufung auf ihre Planungshoheit grundsätzlich gegen einen bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan unter dem Gesichtspunkt der zu regelnden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche klagen.
2. Es spricht viel dafür, natürlichen und juristischen Personen, die unter Berufung auf § 4 Abs.3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - URG - die Aufhebung einer Entscheidung wegen Fehlens der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung begehren, ein Klagerecht nur zuzubilligen, wenn die angefochtene Entscheidung in ihre materiellen Rechte nicht nur möglicherweise, sondern tatsächlich eingreift.
3. § 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau - unterscheidet nicht nach der Genehmigungsform des Vorhabens, sondern nach Art und Inhalt des zu genehmigenden Vorgangs.