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JuraForum.deUrteileVorschriftenUUvollzO§ 53 UvollzO 

Entscheidungen zu "§ 53 UvollzO"

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OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 3 Ws 235/00 vom 19.01.2001

1. Eine förmliche Beweisaufnahme über das Vorliegen einer Notlage (§ 111 d Abs. 3 StPO) des Beschuldigten entspricht nicht der Bedeutung des vorläufigen Verfahrens nach §§ 111 b ff. StPO; zur Abwendung der Vollziehung des wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordneten Arrestes hat der Beschuldigte vielmehr sein tatsächliches Vorbringen nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen.

2. Dem Untersuchungsgefangenen ist von seinem auf dem Hausgeldkonto der Vollzugsanstalt stehenden Eigengeld in bestimmtem Umfang ein Taschengeldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse unpfändbar zu belassen.

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