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Entscheidungen zu "§ 39 UvollzO"

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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 1427/01 vom 19.11.2001

Die Benutzung der Fernsprechleitungen einer Justizvollzugsanstalt durch Häftlinge darf nicht zur Regel werden, sondern muss die durch ein berechtigtes individuelles Interesse des Untersuchungsgefangenen begründete Ausnahme bleiben.

Die lange Dauer der Untersuchungshaft allein begründet noch kein solches besonderes berechtigtes Interesse.

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