Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind macht es erforderlich, dass der Unterhaltsverpflichtete, der den Mindestunterhalt nicht leisten kann, sich bundesweit um eine besser bezahlte Stelle bemüht, wenn er derzeit eine Tätigkeit ausübt, die seinem Ausbildungsstand nicht entspricht.
1.) Der Unterhaltsschuldner kann zulässigerweise mit der negativen Feststellungsklage geltend machen, dass ein gegen ihn gerichteter Unterhaltsanspruch nicht auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen ist. Er ist nicht darauf verwiesen, abzuwarten, bis der Unterhaltsvorschusskasse eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt ist, um dann erst nach § 732 ZPO hiergegen Erinnerung einzulegen.
2.) Ein Unterhaltsanspruch geht auch dann gem. § 7 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse über, wenn entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG Unterhaltsvorschuss für ein bei einem wiederverheirateten Elternteil lebendes Kind bezahlt wurde (im Anschluss an BGH FamRZ 1986, 878).
Träger der Leistungen sowohl nach § 6 SGB II (Aufgaben der Agentur für Arbeit) als auch nach §§ 22, 23 SGB II (Aufgaben der Kommunen) ist die nach § 44b Abs. 1 SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaft.
Auf die Arbeitsgemeinschaft selbst und nicht auf die Körperschaften, die sie errichtet haben, gehen Unterhaltsansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten nach § 33 Abs. 1 SGB II über.
Die Arbeitsgemeinschaft ist in einem Verfahren auf Umschreibung eines Vollstreckungstitels auf sie als Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) parteifähig.
a. Die Selbstbehaltsätze gegenüber Ehegatten sind grundsätzlich höher anzusetzen als gegenüber minderjährigen Kindern. Dabei ist von dem Betrag auszugehen, der in der Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt.
b. Zur Frage der Mangelfallberechnung in diesen Fällen.
Nach Einstellung der Zahlung des Unterhaltsvorschusses kann ein für das den Unterhaltsvorschuss zahlende Land ergangener Titel auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden.
1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes - UVG - lässt - im Gegensatz zu § 45 Abs. 2 i.V.m. § 50 SGB X - einen einfachen Fahrlässigkeitsvorwurf genügen.
2. Die Nichtbeachtung von in Merkblättern festgehaltenen Verpflichtungen begründet grundsätzlich einen Fahrlässigkeitsvorwurf nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG.
3. Der Mitteilungsverpflichtung nach § 6 Abs. 4 UVG wird grundsätzlich nur Genüge getan, wenn die Mitteilung gegenüber der für die Unterhaltsvorschussleistung zuständigen Stelle des Jugendamtes erfolgt.
4. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG und § 7 UVG stehen in keinem Nachrangigkeitsverhältnis zueinander.
1. Zur Erfolgsaussicht einer Klage auf rückständigen Kindesunterhalt im Mangelfall unter Berücksichtigung von im Ergebnis zu hohen Zahlungen für eines der Kinder an die Unterhaltsvorschusskasse.
2. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Stufenklage (Abgrenzung zu KG, FamRZ 2005, 461 ff.)
Der Selbstbehalt eines eine Freiheitsstrafe verbüßenden Unterhaltspflichtigen, der im offenen Vollzug erwerbstätig ist, beträgt in der Regel 280,- ¤. Dieser Betrag ist um den vom Strafgefangenen zu tragenden Haftkostenanteil (hier: 46,75 ¤) zu erhöhen.
Auch der das minderjährige Kind betreuende Elternteil kann gem. §§ 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3 BGB zum Barunterhalt herangezogen werden, wenn sein Einkommen das des anderen Elternteils nachhaltig und deutlich übersteigt. Ein solches erhebliches finanzielles Ungleichgewicht liegt noch nicht bei einem rund 20% höheren Einkommen des betreuenden Elternteils vor.
Ob der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes Schulden ganz oder teilweise entgegenhalten kann, ist gem. § 1603 BGB unter Berücksichtigung der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger zu entscheiden. Auch wenn die Berücksichtigung der Schulden zu einer Unterschreitung des Regel Unterhaltes führen würde, kann dies gleichwohl gerechtfertigt sein, wenn dem Unterhaltsschuldner nach Treu und Glauben nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt in Höhe des - möglichst vollen - Bedarfs des Kindes zu leisten, er den Unterhalt also letztlich auf Kosten einer durch Zinsen ständig weiter wachsenden Verschuldung aufbringen müßte.
2.)
Wird für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Motorroller oder Krad eingesetzt, sind bei der unterhaltsrechtlichen Ermittlung des Einkommens 0,12 EUR / 0,23 DM je Kilometer abzugsfähig.
Wird eine auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangene Forderung auf den Gläubiger rückübertragen nur zu dem Zweck, dass dieser diese Beträge einklagt, ist ihm Prozesskostenhilfe zu verweigern. Zweck der zulässigen Rückübertragung ist es, die dem Gläubiger verbliebenen und die auf die Kasse übergegangenen Ansprüche wieder zusammenzuführen und eine einheitliche Geltendmachung zu ermöglichen.
Hat der Leistungsträger nach § 7 UVG einen Unterhaltstitel als Zessionar erwirkt, so kommt nach altersbedingtem Wegfall der Unterhaltsleistung eine Titelumschreibung auf das Kind nicht in Betracht.
Prozeßkostenhilfe unter anwaltschaftlicher Beiordnung ist regelmäßig zu gewähren, wenn für minderjährige Kinder die auf sie nach § 7 UVG zurückübertragenen Unterhaltsansprüche für Vergangenheit und Zukunft eingeklagt werden.
2. FamS, Beschluss vom 06. November 2000, - 10 WF 175/00 -