Die für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG zuständige Landesbehörde ist auf Antrag bzw. Anregung der Finanzverwaltung berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die Einrichtungen anderer Unternehmer als des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände (hier: Museum einer privaten Stiftung) die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die in Satz 1 der Vorschrift genannten, und, wenn dies der Fall ist, eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen. Auf das Vorliegen eines Antrags des Unternehmers oder sein Einverständnis mit der Erteilung der Bescheinigung kommt es nicht an.