Eine Bindung an die Erklärung des Antragstellers gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO (Umsatzsteuerabzugsberechtigung) entfällt nur bei deren offentsichtlicher Unrichtigkeit. Eine Auseinandersetzung mit Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechtes findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt.
Eine Bindung an die Erklärung des Antragstellers gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO (Umsatzsteuerabzugsberechtigung) entfällt nur bei deren offentsichtlicher Unrichtigkeit. Eine Auseinandersetzung mit Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechtes findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt.