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JuraForum.deUrteileVorschriftenUUStG 1999§ 18 UStG 1999 

Entscheidungen zu "§ 18 UStG 1999"

Übersicht

BFH – Urteil, V R 21/02 vom 06.11.2002

1. Die Sondervorauszahlung ist gemäß § 48 Abs. 4 UStDV zunächst bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Kalenderjahr) anzurechnen. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz.

2. Soweit die festgesetzte Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum die Sondervorauszahlung übersteigt, bleibt es bei der Anrechnung nach § 48 Abs. 4 UStDV.

BFH – Beschluss, V B 44/04 vom 05.12.2005


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