1. Vorsteuerbeträge, die auf laufende Aufwendungen für Segeljachten entfallen, sind ab dem 1. April 1999 gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar, wenn der Unternehmer die Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet.
2. Hat der Unternehmer die Segeljachten bereits vor dem 1. April 1999 erworben und die Vorsteuer für die Kosten des Erwerbs abgezogen, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1999 zu berichtigen, soweit er auf die AfA in der Zeit ab dem 1. April 1999 entfällt.