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JuraForum.deUrteileVorschriftenUUStG 1993§ 4 Nr. 18 UStG 1993 

Entscheidungen zu "§ 4 Nr. 18 UStG 1993"

Übersicht

BFH – Urteil, V R 46/06 vom 29.01.2009

§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO umfasst nach seinem Sinn und Zweck nur Einrichtungen, die nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre hinweg Leistungen an Dritte ausführen und hierfür auch personell entsprechend ausgestattet sind.

BFH – Urteil, V R 101/01 vom 18.03.2004

1. Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere steuerbegünstigte Körperschaften sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG 1993 steuerfrei, wenn sie einer gemeinnützigen GmbH und deshalb nicht unmittelbar den in der Satzung bezeichneten hilfsbedürftigen Personen i.S. der §§ 53, 66 AO 1977 zugute kommen.

2. Für diese Leistungen kann die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG gewährt werden, wenn die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes (§§ 66, 65 AO 1977) erfüllt sind.

BFH – Urteil, V R 34/05 vom 01.02.2007

BFH – Beschluss, V B 184/02 vom 28.04.2003


Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Gesetze

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