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JuraForum.deUrteileVorschriftenUUStG 1993§ 3 Abs. 9 UStG 1993 

Entscheidungen zu "§ 3 Abs. 9 UStG 1993"

Übersicht

BFH – Urteil, XI R 75/07 vom 13.05.2009

Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten), die für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden, unterliegen als Lieferungen von Druckerzeugnissen dem ermäßigten Steuersatz.

BFH – Urteil, V R 56/06 vom 18.09.2008

1. Vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts, mindert sich die Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt (Änderung der Rechtsprechung).

2. Eine erbrachte und bezahlte Maklerleistung kann nicht i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 "rückgängig gemacht" werden.

BFH – Urteil, V R 34/03 vom 07.07.2005

Die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen "Schadensersatz" kann eine sonstige Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 sein.

BFH – Urteil, V R 87/97 vom 23.07.1998

BUNDESFINANZHOF

Ein Tätowierer führt sonstige Leistungen aus, die mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert werden. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an einem Urheberrecht, für die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG der ermäßigte Steuersatz gilt, erfordert eine entsprechende Vereinbarung.

UStG 1993 § 3 Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 7 Buchst. c
UrhG § 31 Abs. 4

Urteil vom 23. Juli 1998 - V R 87/97 -

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 415)

BFH – Urteil, XI R 76/07 vom 29.10.2008

BFH – Beschluss, V B 63/06 vom 15.11.2007


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