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JuraForum.deUrteileVorschriftenUUStG 1993§ 18 Abs. 8 UStG 1993 

Entscheidungen zu "§ 18 Abs. 8 UStG 1993"

Übersicht

BFH – Urteil, V R 61/00 vom 17.06.2004

Bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften des § 18 Abs. 8 UStG 1993, §§ 51 ff. UStDV 1993 ist die Vorschrift des § 52 Abs. 2 UStDV 1993 (Nullregelung) anwendbar, soweit der Leistungsempfänger entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG Steuerschuldner ist und den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

BFH – Beschluss, V R 61/00 vom 22.11.2001

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Muss der Empfänger von Dienstleistungen, der gemäß Art. 21 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG Steuerschuldner und als solcher in Anspruch genommen worden ist, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG eine nach Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG ausgestellte Rechnung besitzen?

2. Falls diese Frage zu bejahen ist: Welche Angaben muss die Rechnung enthalten? Ist es schädlich, wenn statt der Gestellung von Personal die mit Hilfe dieses Personals erstellten Gewerke als Leistungsgegenstand bezeichnet werden?

3. Welche Rechtsfolgen hätten nicht behebbare Zweifel daran, dass der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung erbracht hat?

BFH – Beschluss, V B 65/06 vom 10.08.2006

BFH – Beschluss, V B 21/05 vom 08.09.2005

BFH – Urteil, V R 14/00 vom 10.03.2005

BFH – Urteil, V R 57/01 vom 06.11.2002

BFH – Urteil, V R 17/97 vom 28.05.1998


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