Ein Grundstück wird noch nicht geliefert, wenn der Steuerpflichtige zwar das Eigentum daran überträgt, es aber aufgrund eines gleichzeitig vorbehaltenen Nießbrauchs wie bisher besitzt und den Ertrag durch Fortsetzung der bestehenden Mietverhältnisse zieht. Unter diesen Umständen sind auch die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG 1980 nicht gegeben.