Eine Berufung gegen eine Verurteilung zur Zahlung ist hinreichend begründet, wenn geltend gemacht wird, daß der Klageantrag wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung (hier: Durchführung des durch § 16 UrhWG vorgeschriebenen Schiedsstellenverfahrens) unzulässig ist.
UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1 und 2
a) Erhebt eine Verwertungsgesellschaft eine auf Vertrag gestützte Zahlungsklage, bedarf es grundsätzlich keiner vorherigen Anrufung der Schiedsstelle nach § 16 Abs. 1 UrhWG.
b) Dagegen ist die Erfüllung der Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann erforderlich, wenn eine Verwertungsgesellschaft Schadensersatz nur in der Form fordert, daß die sich nach ihrem Tarif ergebende Vergütung nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die Schiedsstelle gezahlt oder bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden soll.
BGH, Urt. v. 15. Juni 2000 - I ZR 231/97 -
OLG Naumburg
LG Magdeburg