1. Ein erstmals 1939 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika anonym veröffentlichtes Werk, für das im Inland gem. § 31 LUG eine Schutzfrist von 50 Jahren nach der Erstveröffentlichung bestand, hat den ihm bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens vom 6.9.1952 zugebilligten Bestand einschließlich der Schutzdauer behalten.
2. Die Schutzfristverlängerung gem. § 64 Abs. 1 UrhG kommt einem solchen Werk nur zugute, wenn es bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1.1.1966 noch nach Inlandsrecht geschützt und die Schutzfrist im Ursprungsland für Werke der entsprechenden Gattung noch abgelaufen war. Unter diesen Voraussetzungen genießt ein Werk selbst dann Inlandsschutz, wenn es im Ursprungsland wegen der Nichterfüllung dort vorgesehener Formalitäten zu keinem Zeitpunkt geschützt war.
1. Ein erstmals 1939 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika anonym veröffentlichtes Werk, für das im Inland gem. § 31 LUG eine Schutzfrist von 50 Jahren nach der Erstveröffentlichung bestand, hat den ihm bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens vom 6.9.1952 zugebilligten Bestand einschließlich der Schutzdauer behalten.
2. Die Schutzfristverlängerung gem. § 64 Abs. 1 UrhG kommt einem solchen Werk nur zugute, wenn es bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1.1.1966 noch nach Inlandsrecht geschützt und die Schutzfrist im Ursprungsland für Werke der entsprechenden Gattung noch abgelaufen war. Unter diesen Voraussetzungen genießt ein Werk selbst dann Inlandsschutz, wenn es im Ursprungsland wegen der Nichterfüllung dort vorgesehener Formalitäten zu keinem Zeitpunkt geschützt war.