Eine im Produktionsvertrag zwischen einer Funk- und Fernsehanstalt und einem Komponisten von der Anstalt verwendete Vertragsklausel, wonach sich der Komponist ohne Regelung im Einzelnen bereit zu erklären hat, die Verlagsrechte an seinem Musikwerk einem bestimmten Musikverlag einzuräumen, ist eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG und gemäß § 9 AGBG unwirksam, weil sie wegen des gravierenden Eingriffs in die ihm nach § 31 f UrhG eingeräumte Dispositionsfreiheit über Art und der Nutzung und Vermarktung seines Werkes zu einer unangemessenen Benachteiligung des Komponisten führt.