Der Zweckübertragungsgedanke stand vor Einführung des § 31 Abs. 4 UrhG der Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart nicht schlechthin entgegen. Die nach den Umständen des Einzelfalls mögliche Einräumung setzte aber voraus, daß noch nicht bekannte zukünftige Nutzungsarten ausdrücklich - wenn auch zwangsläufig verallgemeinernd - in die Übertragung einbezogen wurden.
OLG München Urteil 14.10.1999 - 29 U 2872/99 -
7 O 9597/98 LG München I