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JuraForum.deUrteileVorschriftenUUmwStG§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 

Entscheidungen zu "§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG"

Übersicht

BFH – Urteil, IX R 58/05 vom 24.06.2008

1. Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickt wurden, unterfallen der Besteuerung gemäß § 17 Abs. 1 EStG.

2. Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige Anteile ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert der Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) übersteigt.

BFH – Urteil, I R 22/99 vom 29.03.2000

BUNDESFINANZHOF

Als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn für sog. einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH gilt jener Betrag, um den der gemeine Wert der Anteile nach Abzug der Veräußerungs- oder Aufgabekosten die Anschaffungskosten gemäß § 20 Abs. 4 UmwStG übersteigt. Nachträgliche Anschaffungskosten sind zu berücksichtigen.

UmwStG § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
EStG § 16, § 17

Urteil vom 29. März 2000 - I R 22/99 -

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 431)

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