1. Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickt wurden, unterfallen der Besteuerung gemäß § 17 Abs. 1 EStG.
2. Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige Anteile ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert der Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) übersteigt.
Als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn für sog. einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH gilt jener Betrag, um den der gemeine Wert der Anteile nach Abzug der Veräußerungs- oder Aufgabekosten die Anschaffungskosten gemäß § 20 Abs. 4 UmwStG übersteigt. Nachträgliche Anschaffungskosten sind zu berücksichtigen.