Nach Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers kommt eine Löschung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers weder wegen eines möglichen vorausgegangen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften über die Registersperre nach § 16 Abs. 2 UmwG noch wegen geltend gemachter materieller Mängel des Verschmelzungsbeschlusses in Betracht.