1. Professoren die nach Erreichen der Altersgrenze aufgrund der Besitzstandswahrungs- regelung des Universitätsgesetzes des Landes Baden-Württemberg von ihren Pflichten entbunden sind, verlieren nicht die allgemeine beamtenrechtliche Stellung. Sie sind keine Ruhestandsbeamte.
2. Die Regelungen des Universitätsgesetzes über Ordnungsmaßnahmen finden auf emeritierte Professoren keine Anwendung.
3. Begeht ein emeritierter Hochschullehrer Pflichtverletzungen, so können diese (nur) unter den Voraussetzungen des für Beamte geltenden Disziplinarrechts geahndet werden.