Studierende haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung ihres Studienplatzes oder Beibehaltung eines bestimmten Lehrangebots für den Studiengang; dies gilt auch für ausländische Studenten, die sich im Hinblick auf ein bestimmtes Lehrangebot um diesen Studienplatz beworben und ihn erhalten haben. Die Universitäten sind lediglich verpflichtet, die personelle und sachliche Mindestausstattung eines angebotenen Studiengangs zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums zu gewährleisten.