1. Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) von der Berücksichtigung als Post-dienstzeit ausgeschlossen. Um eine Tätigkeit für das MfS handelte es sich in der Regel nicht, wenn der Angestellte in Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten dem MfS Auskünfte über dienstliche Angelegenheiten erteilte. Der Angestellte handelte in einem solchen Fall "für" seinen Arbeitgeber, aber nicht "für" das MfS.
2. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit führt zum Anrechnungsausschluß nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 300/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung obliegt dem Arbeitgeber. Existiert in noch vorhandenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR nur eine karteimäßige Erfassung des Angestellten als IMS mit einem Decknamen, kann dies darauf hindeuten, daß der Angestellte eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Beruft sich der Arbeitgeber unter Hinweis auf diese Erfassung darauf, daß nach den Richtlinien des MfS ein Deckname in der Regel erst nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung vergeben worden sei, und benennt er als Beweis für die Behauptung, der Angestellte habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben, den Führungsoffizier, dem gegenüber die Verpflichtung erfolgt sein soll, als Zeugen, handelt es sich nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.
Aktenzeichen: 6 AZR 618/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 28. Mai 1998
- 6 AZR 618/96 -
I. Arbeitsgericht
Potsdam
- 1 Ca 2761/94 -
Urteil vom 14. September 1995
II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 6 Sa 731/95 -
Urteil vom 09. Mai 1996
Entscheidungen zu weiteren Paragraphen
§ 16 TV Ang-O Nr. 1 Buchst. a Übergangsvorschriften zu