Der Unterbringung eines Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt nach § 1 Abs. 1 UBG (Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 06. März 2002, GVBl. LSA Nr. 12/2002, S. 80 f.) steht grundsätzlich nicht entgegen, dass der Betroffene - aufgrund Ablehnung der Unterbringung durch die Strafvollstreckungskammer - vor Entscheidung des Beschwerdegerichts aus der Strafhaft entlassen worden ist.