1. Druchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des UBG vom 06. März 2002 (GVBl. LSA Nr. 12/2002, S. 80 f.) bestehen nicht.
2. Im Rahmen des § 1 Abs. 1 UBG kommt es nur auf die formalen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 bis 4 StGB an; die materielle Voraussetzung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht zu prüfen.
3. Hat die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung des Betroffenen gemäß § 1 UBG angeordnet, kommt es für die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht darauf an, ob der Betroffene auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch Strafhaft verbüßt.
Der Unterbringung eines Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt nach § 1 Abs. 1 UBG (Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 06. März 2002, GVBl. LSA Nr. 12/2002, S. 80 f.) steht grundsätzlich nicht entgegen, dass der Betroffene - aufgrund Ablehnung der Unterbringung durch die Strafvollstreckungskammer - vor Entscheidung des Beschwerdegerichts aus der Strafhaft entlassen worden ist.
Im Verfahren nach dem UBG vom 06.03.2002 (GVBl LSA Nr 12/2002, S. 80 f.) ist aufgrund Verweisung in § 3 Abs. 2 UBG auf die Vorschriften der StPO der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 112 StPO (analog) zulässig.