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JuraForum.deUrteileVorschriftenTTzBfG§ 8 Abs. 4 TzBfG 

Entscheidungen zu "§ 8 Abs. 4 TzBfG"

Übersicht

LAG-SAARLAND – Urteil, 2 Sa 14/06 vom 07.02.2007

Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung und zu den Voraussetzungen, unter denen der Inhalt einer Betriebsvereinbarung dem Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers entgegenstehen kann.

LAG-HAMBURG – Urteil, 4 Sa 41/06 vom 04.09.2006

1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 1 TzBfG kann unter den Voraussetzungen der sog. Leistungsverfügung durch Erlass einer gerichtlichen Interimsregelung vorläufig realisiert werden.

2. Da eine solche Leistungsverfügung zu einer teilweisen oder völligen Befriedigung des streitigen Anspruchs führt, sind an Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Interessenabwägung ist auf die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache und das Gewicht drohender Nachteile auf beiden Seiten abzustellen. Eine Beschränkung auf Notfälle ist als Maßstab zu eng.

3. Zum Vorliegen betrieblicher Ablehnungsgründe i. S. des § 8 Abs. 4 TzBfG in einer Bildredaktion eines Zeitschriftenverlages.

4. Wesentliche Nachteile für den Verfügungsgrund können vorliegen, wenn der Arbeitnehmer ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung nicht in der Lage ist, die Betreuung seiner Kinder zuverlässig zu gewährleisten. Er hat insoweit darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Betreuung der Kinder sicherzustellen.

Eine familiäre Entscheidung, die Erziehung der Kinder neben dem vormittäglichen Besuch des Kindergartens und der begrenzten Betreuung durch eine Tagesmutter für die Dauer einer wesentlichen Entwicklungsphase der Kinder selbst zu übernehmen, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu respektieren.

LAG-KOELN – Urteil, 11 (13) Sa 1246/05 vom 03.02.2006

Die Entscheidung einer Bank, im Interesse der Kundennähe in Zukunft auf allen Arbeitsplätzen mit Kundenkontakt den Teilzeitbegehren der Mitarbeiter nicht mehr stattzugeben, stellt allein keinen entgegenstehenden "betrieblichen Grund" i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG dar.

Je näher das behauptete unternehmerische Konzept an die Entscheidung, keine Teilzeitbeschäftigung zuzulassen, heranrückt, um so höher sind die Anforderungen an die Darlegung dieses Konzepts.

LAG-KOELN – Urteil, 5 Sa 1125/05 vom 10.11.2005

1) Das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung, in der die Betriebsparteien verschiedene (insgesamt 16) Modelle von Teilzeitvereinbarungen festlegen, ist ein ausreichend gewichtiger betrieblicher Grund für den Arbeitgeber, davon abweichende, vom Arbeitnehmer verlangte Teilzeitmodelle abzulehnen.

2) Wird bei bestimmten Teilzeitmodellen (Teilzeit 25 %) die Einsatzplanung für Flugbegleiter erheblich erschwert, so kann der Arbeitgeber auch aus diesem Grund das gewünschte Teilzeitmodell ablehnen.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 1512/04 vom 19.01.2005

Der Teilzeitbeschäftigung einer Erzieherin/Gruppenleiterin in einer Kindertagesstätte kann als "betrieblicher Grund" entgegen stehen, dass (a) aufgrund des pädagogischen Konzepts des Arbeitgebers die Gruppenleiterin an allen Tagen ihrer Gruppe zur Verfügung stehen soll und/oder (b) aufgrund der notwendigen Refinanzierung der Personalkosten die bei einem Stellensplitting zusätzliche anfallende und zu vergütende Arbeitszeit z. B. (für sog. Übergabe-, Austauschzeiten usw.) durch den Kostenträger nicht übernommen werden.

LAG-BERLIN – Urteil, 13 Sa 2144/03 vom 12.12.2003

Durch den Neuabschluss eines Arbeitsvertrages wird eine Klage nach § 8 TzBfG auf Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit und Neuverteilung auf bestimmte Wochentage gegenstandslos. Denn der Anspruch auf Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit bezieht sich nicht nur gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG auf die "vertraglich vereinbarte Arbeitszeit", sondern korrespondiert auch mit den betrieblichen Gründen, die der Arbeitgeber dem Anspruch des Arbeitnehmers als Einwendung entgegenhalten kann. Wird der Arbeitsvertrag geändert, ändert sich der zu beurteilende Gegenstand für die Einlassungen des Arbeitgebers.

LAG-BERLIN – Urteil, 13 Sa 2441/03 vom 12.12.2003

Durch den Neuabschluss eines Arbeitsvertrages wird eine Klage nach § 8 TzBfG auf Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit und Neuverteilung auf bestimmte Wochentage gegenstandslos. Denn der Anspruch auf Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit bezieht sich nicht nur gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG auf die "vertraglich vereinbarte Arbeitszeit", sondern korrespondiert auch mit den betrieblichen Gründen, die der Arbeitgeber dem Anspruch des Arbeitnehmers als Einwendung entgegenhalten kann. Wird der Arbeitsvertrag geändert, ändert sich der zu beurteilende Gegenstand für die Einlassungen des Arbeitgebers.

LAG-HAMM – Urteil, 10 Sa 232/02 vom 27.09.2002

1. § 8 TzBfG ist nicht nach Art. 12 GG wegen Eingriffs in die Unternehmens- und Vertragsfreiheit des Arbeitgebers verfassungswidrig.

2. Die Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG durch den Arbeitnehmer ist keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit. Die Versäumung der Dreimonatsfrist verschiebt für den Regelfall lediglich den Beginn der reduzierten Arbeitszeit auf einen späteren Zeitpunkt.

3. Entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG können dann nicht angenommen werden, wenn bei der Suche nach einer geeigneten Ersatzkraft in Stellenausschreibungen zu hohe Qualifikationsanforderungen gestellt werden.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 16 Sa 166/02 vom 02.08.2002

Der Einwand der Arbeitgeberin, die pädagogische Konzeption der Kindertagesstätte für behinderte Kinder gebiete es, dass die Gruppenleiterin während der gesamten Betreuungszeit am Tag anwesend ist, stellt einen betrieblichen Grund i. S. d. § 8 Abs. 4 TzBfG dar.

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 Sa 640/08 vom 30.01.2009

LAG-HAMM – Urteil, 2 Sa 1233/08 vom 17.12.2008

BAG – Urteil, 10 AZR 360/08 vom 22.10.2008

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 11 Sa 400/05 vom 23.02.2006

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 11 Sa 766/04 vom 23.02.2006

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 Sa 787/04 vom 23.03.2005

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 Sa 186/04 vom 04.06.2004

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 Sa 44/03 vom 06.05.2004

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 4 Sa 1306/02 vom 26.06.2003

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 4 Sa 1106/02 vom 30.01.2003

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 17 Sa 487/02 vom 18.11.2002


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