1. Bestand eines Arbeitsvertrages mit einem Mitinhaber/Gesellschafter einer ärztlichen Praxisgemeinschaft als BGB-Gesellschaft oder mit dieser.
2. Wertung einer seitens der Praxisgemeinschaft ausgesprochenen - vom Mitinhaber/BGB-Gesellschafter als "Geschäftsführender Gesellschafter" unterzeichneten - Kündigung als "auch" dessen Kündigung des allein mit ihm bestehenden Arbeitsvertrages.