Ein Musiker in einem Kulturorchester, der nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, das Instrument "Trompete" zu spielen, hat die deutsche (sog. Konzerttrompete) und die amerikanische (sog. Jazztrompete) zu spielen. Die amerikanische ist im Vergleich zur deutschen Trompete kein anderes Instrument iSd. § 6 Abs. 1 TVK, mit dem ein Trompeter nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung eingesetzt werden darf.