1. Ein Ersatzruhetag gem. § 11 III ArbZG kann auch an einem ohnehin arbeitsfreien Sonntag oder arbeitsfreien sonstigen Werktag gewaehrt werden; arbeitszeitrechtlich besteht allein ein Anspruch auf einen beschaeftigungsfreien Tag pro Woche.
2. § 16 TVK enthaelt keine abweichende Regelung im Sinne von § 12 I ArbZG: Danach bleibt es bei 15 beschaeftigungsfreien Sonntagen ausserhalb der Konzert- und Theaterferien.