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JuraForum.deUrteileVorschriftenTTV über die Arbeitszeit für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes mit Wirkung vom 1. April 2003§ 1 Abs. 4 TV über die Arbeitszeit für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes mit Wirkung vom 1. April 2003 

Entscheidungen zu "§ 1 Abs. 4 TV über die Arbeitszeit für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes mit Wirkung vom 1. April 2003"

Übersicht

BAG – Urteil, 6 AZR 706/06 vom 24.05.2007

1. Nach § 2 Abs. 6 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes mit Wirkung vom 1. Januar 2003 kann abweichend von § 4 ArbZG die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer (mindestens fünf Minuten) aufgeteilt werden. Nach § 4 Ziff. 1 der Dienstvereinbarung zwischen dem BRK - Kreisverband München und dem Personalrat des BRK - Kreisverband München über eine Kurzzeitpausenregelung vom 1. Januar 2004 sind Kurzzeitpausen Arbeitsunterbrechungen von mindestens fünf und weniger als 15 Minuten, die der Arbeitnehmer nach seinem Ermessen einlegen kann, wenn keine Arbeitsleistung zu erbringen ist.

2. Kurzzeitpausen werden im Gegensatz zu normalen Pausen der Arbeitszeit zugeordnet und sind als solche zu vergüten (§ 4 Ziff. 2 der og. Dienstvereinbarung). Dies gilt auch für Abwesenheitstage bei Krankheit und Urlaub, wie eine Auslegung der Bestimmungen in § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Tarifvertrag über die Arbeitszeit für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes mit Wirkung vom 1. April 2003 iVm. § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 2 BAT ergibt. Die abweichende Regelung in § 6 Ziff. 1 der og. Dienstvereinbarung zu Krankheitstagen ist wegen des geltenden Tarifvorrangs (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayPVG) unwirksam.

BAG – Urteil, 6 AZR 784/06 vom 24.05.2007


Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 1 Abs. 4 TV über die Arbeitszeit für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes mit Wirkung vom 1. April 2003

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