1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer mit einzelvertraglich gegenüber der tariflichen Wochenarbeitszeit längeren Arbeitszeit beschäftigt.
2. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 2 I Ziff. 3 des TV Chemische Industrie, der regelt, dass durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für Arbeitnehmergruppen eine um 21/2 Stunden längere oder kürzere Arbeitszeit vereinbart werden kann.