1. Der in § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke normierte Übernahmeanspruch ist auf eine vollzeitige Anschlussbeschäftigung in einem der vorangegangenen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung entsprechenden Tätigkeitsfeld gerichtet.
2. Personenbedingte Gründe i.S.v. § 8 TV Beschäftigungsbrücke sind nicht mit dem entsprechenden Begriff aus § 1II KSchG gleichzusetzen, sondern umfassen alle Gründe, die aus der Sphäre des Auszubildenden stammen einschließlich verhaltensbedingter Gründe. Es muss sich um Gründe handeln, die objektiv den Schluss zulassen, dass ein zweckversprechender Vollzug eines zwölfmonatigen Anschlussarbeitsverhältnisses auch unter den Gesichtspunkten einer angemessenen Arbeitsleistung und/oder eines vertragsgerechten Verhaltens in Frage gestellt ist.
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anspruchsvoraussetzung der "erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung" die für die Übernahme in ein Anschlussarbeitsverhältnis erforderliche Fachliche Eignung abschließend regelt. Jedenfalls ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich gegenüber einem Azubi, der die (erstmalige) Abschlussprüfung in allen Teilen mit der Note Befriedigend bestanden hat, darauf zu berufen, er sei für ein Ausbildungsverhältnis fachlich ungeeignet.