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JuraForum.deUrteileVorschriftenTTKG§ 57 Abs. 1 TKG 

Entscheidungen zu "§ 57 Abs. 1 TKG"

Übersicht

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 20 A 2732/01 vom 22.05.2003

Zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zur Zustimmung nach § 50 Abs. 3 TKG.

BGH – Urteil, V ZR 435/98 vom 07.07.2000

BGB §§ 858 Abs. 1; TKG § 57 Abs. 1

Verlegt der Inhaber eines Leitungsrechts eigenmächtig gegen den Willen des Grundeigentümers eine nach § 57 Abs. 1 TKG zu duldende neue Leitung, ist dies keine verbotene Eigenmacht.

BGB § 1090

Eine Dienstbarkeit, die dem Inhaber die unterirdische Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (betriebsinterne Überwachungsleitung) gestattet, berechtigt nicht zu einer umfassenden telekommunikativen Nutzung der belasteten Grundstücke.

TKG § 57 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2

Der Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht auf Inhaber von Leitungsrechten beschränkt, die zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen und in dieser Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklich.

TKG § 57 Abs. 2 Satz 2

Ein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld auch dann, wenn eine bislang nur der betriebsinternen Überwachung dienende und entsprechend dinglich abgesicherte Telekommunikationsleitung zu einer Leitung umgebaut wird, die zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient.

Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Leitungsrechts zu allgemeinen Telekommunikationszwecken gezahlt wird.

BGH, Urt. v. 7. Juli 2000 - V ZR 435/98 -
OLG Frankfurt am Main
LG Hanau

BGH – Beschluss, XII ZR 244/99 vom 31.10.2001

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 1700/00 vom 18.01.2001


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