a) Das für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung bestehende Erfordernis, die von den Endkunden verlangten Entgelte zu veröffentlichen, ändert nichts an deren nach den sonstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen.
b) Die im Zusammenhang mit der Werbung eines Anbieters einer Telekommunikationsdienstleistung erfolgende Angabe der anzuwählenden Telefonnummer stellt ein Leistungsangebot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV dar.
c) Werbesendungen im Fernsehen stellen keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar.
d) Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung weisen Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.
e) Werbesendungen im Hörfunk stellen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässige mündliche Angebote dar und lösen auch keine Informationspflicht nach § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV aus.