Ist eine Behörde zur Ausübung von Ermessen berufen, so darf sie sich nicht ohne Weiteres an "Richtlinien" binden, die ein nicht zur Entscheidung befugtes Gremium - hier der frühere "Beirat der Tierseuchenkasse" - aufstellt; zudem hat sie die Umstände des Einzelfalles zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, ob eine Abweichung von der ständigen Verwaltungspraxis angezeigt ist.
1. Teilweise Klagerücknahme bei Umstellung von einem Verpflichtungs- zu einem Neubescheidungsantrag.
2. Für die Beurteilung der Entschädigungs- und Beihilfeansprüche für Tierverluste ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Tierverlustes maßgeblich.
3. Bei der Verpflichtungsklage geht es zu Lasten des Klägers, wenn sich das Gericht vom Vorliegen der den geltend gemachten Anspruch begründenden Tatsachen nicht überzeugen kann.
4. Zum Anscheinsbeweis bei einer Tierseuche.
5. Zum Begriff der "unbilligen Härte" im Tierseuchenrecht.
1. Bei dem gemeinen Wert nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG handelt es sich um den im Verkehrswert zum Ausdruck kommenden vollen Wert eines Tieres für jedermann unter Ausschluss des rein subjektiven Affektionsinteresses.
2. Bei fehlender Marktgängigkeit ist der gemeine Wert eines Tieres nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG gemäß § 287 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO vom Tatsachengericht zu schätzen.
3. Berechtigter der nach § 66 TierSG zu leistenden Tierseuchenentschädigung ist grundsätzlich der Eigentümer.
Hat ein Züchter schuldhaft die Meldung seines Geflügelbestandes zur Tierseuchenkasse unterlassen, entfällt grundsätzlich eine Tierseuchen-Entschädigung nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG; eine Teil-Entschädigung nach § 70 TierSG kann zu gewähren sein.
Die Bonus-Regelung bei Beiträgen zur Tierseuchenkasse für nordrhein-westfälische Schweinehalter, die sich für 1998 verpflichtet hatten, keine Schweine zuzukaufen oder nur von Betrieben in NRW, verstieß sowohl gegen Art. 3 GG wie gegen Art. 30 EGV.