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JuraForum.deUrteileVorschriftenTTierSchG§ 18 Abs. 1 Nr. 26 TierSchG 

Entscheidungen zu "§ 18 Abs. 1 Nr. 26 TierSchG"

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OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 Ss Owi 44/07 (36/07) vom 12.04.2007

1. Das sich aus § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG ergebende Auskunfts- und Betretungsrecht der zuständigen Behörden betrifft alle Formen der den Anforderungen des Tierschutzgesetzes unterliegenden Tierhaltungen. Ob die Tierhaltung zugleich der "Aufsicht" im Sinne des § 16 Abs. 1 TierSchG unterliegt, ist unerheblich.

2. Hat der Tierhalter nach unrichtiger Beratung durch seinen Rechtsanwalt der zuständigen Behörden das Betreten seines Grundstücks verboten, so scheitert die Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 26 TierSchG am unvermeidbarem Verbotsirrtum des Betroffenen.

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